Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

Richterlicher Eid, Abänderung.

373

sammenhängenden Besprechungen erklärt, er hafte uns gegenüber , für die von
uns an B. und Gr. zu dem Neubau Ecke der A.- und P.Straße in Dresden
zu liefernden Steinmetzarbeiten gerade so, wie für die von uns dahin an P.
gelieferten.
Für den Fall der Leistung des Eides hat der Beklagte nach dem Klagan-
trage verurtheilt, für den Fall seiner Verweigerung die Klage abgewiesen werden
sollen. Für den Fall, daß nur einer der Kläger den Eid verweigert, der andere
ihn leistet, ist die Entscheidung Vorbehalten worden.
Im Schwörungstermine haben die Kläger erklärt, daß der Kläger R.,
der vom Mitkläger O. beauftragt gewesen sei, allein mit dem Beklagten verhandelt
habe; es hat daher der Kläger R. beantragt, aus dem von ihm zu leistenden Eide
die Worte „und dem Mitkläger" wegzulassen und nach den Worten „er haste uns"
die Worte „d. h. O. und mir" einzuschalten. Der Kläger O. dagegen hat be-
antragt, den von ihm zu leistenden Eid als Ueberzeugungseid und dahin zu fassen,
daß der Beklagte das im Eide erwähnte Versprechen gegenüber dem Kläger R.
abgegeben habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat angeordnet, daß jeder Kläger den Eid
in der Fassung zu schüren habe, daß die Worte „und dem Mitkläger" wegsielen
und statt der Worte „er hafte und" die Worte gesetzt wurden „er hafte mir und
dem Mitkläger". Im Schwörungstermine hat der Kläger R. den veränderten
Eid geleistet, während der Kläger O. ihn verweigert hat.
Durch Urtheil vom 17. Juni 1897 ist der Beklagte zur Zahlung der ge-
forderten 1401 M 50 4 ?• Zinsen verurtheilt worden.
Der Beklagte hat Berufung eingewendet und ausgeführt, daß durch die
Eidesleistung nur des Klägers R. die rechtskräftige Eidesvorschrist nicht erledigt
und daß die beantragten Eidesänderungen unstatthaft seien.
Die Kläger haben dem widersprochen und der Kläger O. hat sich bereit er-
klärt, den erkannten Eid mit der von ihm beantragten Aenderung zu leisten.
Vom Berufungsgericht ist angeordnet worden, der Kläger O. solle den erkannten
Eid in der von ihm vorgeschlagenen Fassung schwören; der Kläger hat diesen
Eid geleistet.
Die Berufung ist zurückgewiesen worden aus folgenden Gründen:
Der im Thatbestande erwähnte Eid ist den Klägern als richterlicher Eid
nach § 437 der C.P.O. auferlegt worden. Nach § 439 Abs. 1 der C.P.O.
leiden auf den richterlichen Eid die Vorschriften in § 434 nicht Anwendung, viel-
mehr gilt für ihn die Bestimmung in § 438, wonach der richterliche Eid allen
Streitgenossen oder einigen oder auch nur einem von ihnen auferlegt werden kann.
Daraus folgt, daß, wenn einmal der richterliche Eid allen Streitgenossen rechts-
kräftig auferlegt worden ist, die Eidesvorschrist nur dann im Sinne von § 428
Abs. 1 und mit der in § 427 Abs. 2 bestimmten Wirkung als erledigt angesehen
werden kann, wenn alle Streitgenossen den Eid geleistet haben (vergl. Seuffert's

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer