14.1.7.
Richterlicher Eid, keine Anwendung der Vorschrift in § 434 der C.P.O. auf ihn, Abänderung eines rechtskräftig erkannten Eides. (§§ 437, 439 Abs. 1, §§ 438, 431 der C.P.O.)
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Richterlicher Eid, Abänderung.
Recht habe, die Wechselverpflichtmig des Beklagten durch die Einschiebung des
Domicilvermerks einseitig zu verändern. An und für sich mußte er vielmehr vor-
aussetzen, daß der Wechsel, war er schon fertig, in seiner gegebenen Form der
Vereinbarung der Betheiligten entspreche, oder aber, wurde das Blankett erst in
seiner Gegenwart ausgefüllt, daß der Aussteller lediglich zur Aufnahme des regel-
mäßigen Wechselinhalts berufen sei.' Das um so mehr, als die Domicilirung erst
aus seinen Wunsch erfolgt ist, während doch anzunehmen war, daß sie der Aus-
steller, hatte er wirklich eine entsprechende Vollmacht, aus eigener Initiative vor-
genommen haben würde. Danach ist aber der Schluß unabweislich, daß sich der
Kläger schon zur Zeit des Erwerbs des Wechsels über die Unrechtmäßigkeit des
Domicilvermerks nicht im Unklaren war. Er kann deshalb nicht als redlicher
Wechselnehmer angesehen werden. Und das bewirkt wiederum, daß für sein Ver-
hältnis zum Acceptanten die Domicilirung als nicht erfolgt gilt, sein Wechselrecht
also auch nicht durch die rechtzeitige Protestirung beim Domiciliaten bedingt ist.
Richterlicher Eid, keine Anwendung der Vorschrift in 8 434 der C.P.O.
auf ihn, Abänderung eines rechtskräftig erkannten Eides. (88 437, 438
Abs. 1, 88 438, 431 der C.P.O.)
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 25. Februar 1898. 0. I. 162/97.
Durch Vertrag vom 29. Juni 1895 hat der Bauunternehmer P. den
Klägern, die gemeinsam das Gewerbe als Steinmetzmeistcr betreiben, die Lieferung
von Steinmetzarbeiten zu den» von ihm an der Ecke der A.- und P.-Straße in
Dresden beabsichtigten Neubau für 5150 Jl übertragen. Diesen Vertrag hat
der Beklagte für P. abgeschlossen und unterschrieben; in 8 5 desselben war be-
stimmt, daß eine baar zu zahlende Summe vom Beklagten übernommen und
direkt an die Kläger gezahlt wird. P. überließ später den Bau den Bauunter-
nehmern B. und Gr.; diese schlossen am 23. September 1895 einen Vertrag über
die Weiterlieferung der Steinmetzarbeiten ab, den der Beklagte gleichfalls unter-
zeichnet hat.
■ Die Kläger haben auf Bezahlung der gemäß dem Vertrage ausgeführten
Arbeiten gegen den Beklagten nach Höhe von 1401 Ji 50 4 Klage erhoben, da
sich der Beklagte nach den obigen Vertragsbestimmungen für die Bezahlung der
zu liefernden Steinmetzarbeiten als Selbstschuldner zu hasten verpflichtet habe; über-
dies habe der Beklagte ihnen bei Gelegenheit der Abfassung des von ihnen mit
B. und Gr. geschlossenen Vertrags oder der damit zusammenhängenden Be-
sprechungen erklärt, er hafte ihnen für B. und Gr. gerade so, wie für P.
Durch rechtskräftiges Urtheil ist den Klägern ein richterlicher Eid dahin
auferlegt, daß jeder von ihnen zu schwören hat:
der Beklagte hat mir und dem Mitkläger bei. Gelegenheit der Abfassung
des Vertrages vom 23. September 1895 oder bei Gelegenheit der damit zu-