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Literatur.
Die Rechte, die nachträglich mit Bewilligung des bisherigen Eigenthiimers oder im Wege
der Zwangsvollstreckung gegen denselben zur Eintragung gelangen, sind zwar in Folge d:s
Zuschlages und des damis verbundnen Ueberganges des Eigenthumes auf den Ersteher nicht
zur Erstehung gelangt, sie werden aber in ihrem formellen Bestände durch die ihrer Ein-
tragung zeitlich vorangehende Ertheilung des Zuschlages nicht berührt, so daß das Voll-
streckungsgericht auch nicht ihre Löschung anordnen kann. Dagegen braucht der Ersteher
nicht erst, wie Reinhard meint, zur Beseitigung derartiger Rechte Klage zu erheben, und zu
seinem einstweiligen Schutze die Eintragung von Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuches zu erwirken, sondern er hat nach § 22 Abs. 1 der Grundbuchordnung die Füg-
lichkeit, auf Grund des Zuschlagsbeschlusses, durch den die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach-
gewiesen wird, die sofortige Löschung der Rechte zu beantragen.- - -
Daß das Buch bei seinem geringen Umfange nicht auf alle vorkommenden Fragen
eingehende Auskunft geben kann, liegt auf der Hand. Die wichtigsten Fragen werden in
ihm sämmtlich berührt, und zwar in einer Weise, die anregend wirkt und zugleich den Weg
angiebt, der zur Lösung der Fragen einzuschlagen ist. Das Buch erfüllt also seinen
Zweck vollständig und kann auf das Angelegentlichste empfohlen werden.
Mit Freude ist es zu begrüßen, daß der Verfasser in dem Vorworte des Buches die
Herausgabe eines ausführlichen Kommentars in Aussicht stellt. Bei der Anwendung des
schwierigen Gesetzes in der Praxis wird ein solches Werk gerade für die sächsischen Juristen,
denen das Gesetz so viel Neues bringt, allgemeines Bedürsniß sein. Hoffentlich ermöglicht
es der Verfasser, den Kommentar noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fertig zu stellen.
Daß in diesem Werke entsprechend seiner Aufgabe auf die Abweichungen des Gesetzes von
der Sächsischen Subhastationsordnung mehr und näher eingegangen wird, als dies in der
Handausgabe geschieht, ist wohl zu erwarten. Behufs Einführung in das Studium des Ge-
setzes mögen vereinzelte Hinweisungen in dieser Beziehung genügen; für die Praxis, die
schneller Zurechtfindung bedarf, würde die Hervorhebung der Unterschiede, zumal in der
ersten Zeit, wo das Verfahren noch neu ist und dah^r behufs Erleichterung des Verständ-
nisses der Vergleichung mit etwas Bekanntem bedarf, meines Erachtens von großem
Werthe sein. O.L.G.Rath Kretzschmar in Dresden.