Müller, Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 1Z
und ähnlichen Anstalten ein Anspruch aus eine Hypothek an den Grundstücken der
Kassenbeamten gewährt wird (vergl. § 393 des sächs. B.G.B.'s). Eine solche
Hypothek soll jedoch nur als Sicherungshypothek eingetragen werden dürfen
(Art. 91).
9. Es bleiben giltig die Vorschriften des Landesrechts über das Pfründen-
recht, die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, Geistlichen, Lehrer aus
dem Amts- und Dienstverhältniß, soweit nicht im neuen Gesetzbuche Spezial-
bestimmungen enthalten sind, wie bei der Verjährung, ferner über geistliche Orden
und damit zusammenhängende Gegenstände sowie über die Verfassung solcher Ver-
eine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht (sächs. Vereinsgesetz
von 1850).
10. Unberührt bleiben die Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der ge-
werblichen Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen, also unser sächsisches
Gesetz über das Psandleihgewerbe. Es verbleibt auch bei den Bestimmungen des
Landesrechts, wonach öffentliche Pfandleihanstalten die ihnen verpfändeten Sachen
nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehns herauszugeben
brauchen. Der Vorbehalt bezieht sich aber nicht auf Privatanstalten (z. B. Leip-
ziger Bank).
11. Wenn das Landesrecht bestimmt, daß Zahlungen aus öffentlichen
Kassen an der Kasse in Empfang zu nehmen seien, wie solches bei uns nach § 709
des sächs. B.G.B.'S als Regel wenigstens vorgeschrieben ist, so bewendet es dabei.
Für Zahlungen an eine öffentliche Kasse gelten die Vorschriften deS neuen Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
12. Vorbehalten bleibt das landesgesetzliche Gesinderecht. Doch sollen ein-
zelne Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch hier Platz greifen (Geschäfts-
fähigkeit, Haftung der Herrschaft für das Verschulden des Dienstboten, unbedingte
Kündbarkeit des Dienstverhältnisses nach fünf Jahren, Kündigungsrecht des Ehe-
manns eines Dienstboten, Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts hierbei, die
unter der Androhung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen für unerlaubte
Handlungen eingeführte Verpflichtung der Herrschaft, wegen der Arbeits-, Wohn-
und Schlafräume, der Verpflegung, der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen
Einrichtungen zu treffen, welche für die Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des
Dienstboten erforderlich sind — § 618 —). Ferner soll der Dienstherrschaft ein
Züchtigungsrecht, welches nach der sächsischen revidirten Gesindeordnung, gegenüber
Dienstboten bis zum erfüllten 17. Lebensjahre zulässig war, nicht mehr zustehen.
Auch in dieser Materie ist bereits ein Entwurf zu einem Gesetze,*) welches unsere
Gesindeordnung mit den Vorschriften des Einsührungsgesetzes und des neuen
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Einklang bringt, an die Stände gelangt. Nach der
*) Vergl. den Entwurf eines Gesetzes behufs Abänderung der Revidirten Gesinde-
ordnung für das Königreich Sachsen vom 2. 5. 1692 betr., abgedruckt im Beilageheft.
D. Red.