Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

5.2. Das Grundbuch

Grützmann, Das Grundbuch. 1. Grundlage und Einrichtung.

143

Das Grundbuch.
1. Grundlage und Einrichtung.
Vortrag des Justizraths Di-. Grützmann in Dresden.
Meine hochgeehrten Herren! Es ist mir die ehrenvolle Aufgabe zugefallen,
vor Ihnen über das künftige deutsche Sachenrecht zu sprechen. Es kann aber
natürlich nicht meine Absicht sein, in Vorträgen, von denen in zwei Wochen je
einer gehalten wird, das Sachenrecht auch nur annähernd zu erschöpfen. Ich muß
mich aus einen Ueberblick über einige besonders wichtige Lehren des Sachenrechts
beschränken.
Wenn ein deutscher Jurist gefragt würde, welches der wichtigste Gegenstand
der Wissenschaft vom deutschen Sachenrecht sei, er würde ohne Zweifel antworten:
Das Grundbuch. Vom Grundbuche soll daher zuerst die Rede sein. Dabei, meine
Herren, dürfen wir uns vergegenwärtigen, daß unsre Nachfolger in Beruf und
Amt uns beneiden werden, weil wir diese Zeit, die große Zeit der deutschen
Rechtsgeschichte, erlebt haben, weil es uns vergönnt gewesen ist, an dem deutschen
Gesetzbuche und seiner Einführung in das Leben zu arbeiten, weil wir die ersten
sind, die sich mit dem deutschen Grundbuche zu beschäftigen haben.
Es sei zunächst von der Grundlage des Grundbuchs, dann von seiner Ein-
richtung, endlich von seiner Bedeutung die Rede.
Zuerst also von der Grundlage des Grundbuchs.
Ein noch so sorgfältig geführtes Grundbuch wäre nutzlos, wenn man nicht
ermitteln könnte, aus welches in der Natur vorhandene Grundstück die Einträge
im Buche sich beziehen. Es muß also irgend eine Beziehung zwischen dem Grund-
buche und der Natur hergestellt werden.
Die Grundbücher sind in Deutschland eine sehr alte Einrichtung. Die her-
gebrachte Art und Weise, die Beziehung zwischen dem Grundbuche und der Natur
herzustellen, ist die, daß auf der ersten Seite jedes Grundbuchblattes das Grund-
stück nach seiner Lage, seinen Grenzen, seiner Größe und seinem Werthe beschrieben
wird. Sie wissen, meine Herren, daß das bei uns in Sachsen anders ist: Die
erste Rubrik unseres sächsischen Grund- und Hypothekenbuchs enthält zur Be-
zeichnung des Grundstücks, abgesehen von einigen ganz allgemeinen Angaben über
dessen Gattung, weiter nichts als Nummern, die Flurbuchsnummern. Unser Flur-
buch aber ist nicht etwa eine Art Bestandtheil des Grundbuchs. Es giebt ja in
Deutschland Rechtsgebiete, wo sich das Grundbuch aus mehreren Büchern zusam-
mensetzt. So verhält es sich mit unserem Flurbuch nicht. Das ist überhaupt
keine'Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist vielmehr eine Urkunde der
Grundsteuerbehörden, eine Urkunde, wo die einzelnen Grundstücke zu dem Zwecke
verzeichnet stehen, um sie sicher besteuern zu können. Dieses Verhältniß zwischen

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer