Börner, Der Allgemeine Theil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 189
Regelung des Gesetzbuchs der sein, daß die Verjährung nicht nothweudig im Pro-
zesse vorgeschützt werden müßte, sondern auch vorher geltend gemacht werden könnte,
und daß, wenn sie geltend gemacht wird, der Anspruch erlischt. Es wurde sich
ganz ähnlich wie bei der Anfechtung und der Aufrechnung gestalten. Ich möchte ge-
neigt sein anzunehmen, daß das sächs. Gesetzbuch hinsichtlich der Verjährung auf
diesem Standpunkte steht (zu vergl. §§ 153, 170, 1016). .
Daß das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurück-
gefordert werden darf, auch wenn die Leistung in Unkenntniß der Verjährung er-
folgt, entspricht dem bisherigen RechtSzustande (§ 222 Abs. 2; sächs. G.B. 8 1522).
Neu ist, daß der -Leistung des geschuldeten Gegenstandes das vertragsmäßige An-
erkenntniß deS verjährten Anspruchs sowie, was nicht unbedenklich ist, die Sicher-
heitsleistung für den verjährten Anspruch gleichgestellt ist. Neu.ist ferner, daß
auch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden darf, sofern die Ver-
jährung nicht schon zu der Zeit eingetreten war, in der die Forderungen als zur
Aufrechnung geeignet sich gegenüber traten (§ .390 Satz 2). Damit wird für die
gemeinrechtlichen Gebiete eine alte Streitfrage entschieden und für uns das frühere
Recht wiederhergestellt. Neu ist endlich, daß, wenn Jemand ohne rechtlichen Grund
oder in Folge widerrechtlicher Beeinflussung eine Verbindlichkeit eingeht, er die Er-
füllung auch dann noch verweigern kann, wenn der Anspruch auf Befreiung von der
Verbindlichkeit verjährt ist (§8 821, 853). Der Gesetzgeber hat sich hierbei von
der Erwägung leiten lassen: Leistet Jemand etwas zu Unrecht, so wird er als-
bald, nachdem er davon Kenntniß erhält, das . Geleistete znrückfordern, i Geht:-da--
gegen Jemand nur eine-Verpflichtung ein, so wird er sich, nachdem das Unrecht-
klar geworden ist, leicht unthätig verhalten, weil er der Meinung ist, der Be-
rechtigte werde nicht die Stirn haben, mit dem Ansprüche hervorzutreten. Damit
der Verpflichtete hierdurch nicht Schaden leidet, wird ihm das Recht gegeben, die
Erfüllung auch dann noch zu verweigern, wenn sein Anspruch aus Befreiung ver-
jährt ist. (Zu vergl. noch 8 490 Abs. 3).
Besteht für einen Anspruch eine Hypothek oder ein Pfandrecht, so kann sich
der Berechtigte trotz der Verjährung des Anspruchs aus dem verhafteten Gegen-
stände befriedigen; für rückständige und andere wiederkehrende Leistungen gilt dies
jedoch nicht (§ 223). Bei der Hyvothek ist namentlich an die Sicherungshypothek
(88 1184 flg.) gedacht. Bei der gewöhnlichen Hypothek ergießt sich das Befrie-
digungsrecht schon aus anderen Vorschriften (8 1138).
Die Verjährung eines dinglichen Anspruchs entkräftet an sich das ding-
liche Recht nicht; der Anspruch ist nur eine einzelne Ausstrahlung des Rechtes.
In einzelnen Fällen (88 901,1028) wird jedoch auch das dingliche Recht in Mit-
leidenschaft gezogen. Der ueeessio tempori» ist im 8 221 Rechnung getragen.
Neben der Verjährung steht die präklusive Bestiftung, die Ausschlußsrist.
Das Gesetzbuch enthält eine große Anzahl solcher Fristen. Da nur Ansprüche ver-
jähren, so liegt das Hauptaiiwenduugsgcbict der Ausschlußsrist bei den Rechten,