Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

12 Müller, Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Entwässerung der Grundstücke, ferner diejenigen über Anlandungen, entstehende
Inseln und verlassene Flußbetten. Hier schlagen mehrfach Bestimmnngen unseres
sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, die in Kraft bleiben (§§ 281 flg.,
354 flg.).
4. Unberührt bleibt auch das Bergrecht mit Einschluß der Vorschriften
über die Belastung eines Grundstücks mit dem erwerblichen und veräußerlichen
Rechte zum Abbau der den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Fossi-
lien. Hier steht dem Vernehmen nach noch ein Landesgesetz bevor.
5. Unberührt bleibt die Landesgesetzgebung über Jagd und Fischerei.
Nur soll die Vorschrift des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Eigenthum
nicht erworben wird, wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines
Anderen verletzt wird, unbedingte Geltung haben. Auch sollen die Vorschriften
des neuen Gesetzbuches über den Ersatz des Wildschadens gelten (§ 835, Be-
schädigung durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam-, Rehwild und Fasanen, nicht
aber Hasen). In dieser Beziehung ist jedoch der Landesgesetzgebung einiges Vor-
behalten worden und schon eine Vorlage an die Stände des Königreichs Sachsen*)
gelangt, aus der ich nur hervorheben möchte, daß von der Einbeziehung der
Hasen oder anderer im Gesetzbuche nicht erwähnten Thiere abgesehen worden ist
und daß künftighin der Anspruch auf Schadenersatz in dieser Materie unter Aus-
schluß des Rechtswegs zur Zuständigkeit der Verwaltung gehören soll (Amts-
hauptmannschaft, Kreishauptmannschast, dann Anfechtungsklage beim Verwaltungs-
obergcricht). Jeder Wildschaden muß künftig binnen einer sehr kurzen, dreitägigen,
von erlangter Kenntniß an zu berechnenden Frist bei der Amtshauptmannschaft
angemeldet werden.
6. Unberührt bleiben ferner die Landesgesetze über Regalien, Zwangsrechte,
Bannrechte, Realgewerbeberechtigung, über das Verlagsrecht (vergl. das sächsische
B.G.B. über den Verlagsvertrag, §§ 1139 flg.), sowie über das Versiche-
rungsrecht.
7. Bestehen bleibt die sogenannte Syndikatsklage gegen Staat und Ge-
meinde auf Ersatz des von den Beamten in Ausübung der öffentlichen Gewalt
zugefügten Schadens. Das neue Gesetzbuch regelt zwar die Haftpflicht der Be-
amten selbst (Z 839 flg.), sowie die Haftung des Staats und der Gemeinden für
die Beschädigung durch Beamte bei Ausübung ihrer privatrechtlichen Vertretungs-
macht (88 31, 89), nicht aber den bei der Ausübung der öffentlichen Ge-
walt verursachten Schaden. Hierüber enthielt auch das sächsische Bürgerliche
Gesetzbuch keine Bestimmung, vielmehr beruhte insoweit die Syndikatsklage auf
Gewohnheitsrecht und den Rescripten von 1796 und 1817.
8) Vorbehalten bleibt das Landesrecht, soweit darin dem Staat, der Kirche

*) Vergl. den Entwurf zu einem Gesetze, den Ersatz von Wildschaden Und die Rechts-
fähigkeit der Jagdgemeinschast betreffend, abgedruckt im Beilagehest. D. Red.

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