Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

137

Börner, Der Allgemeine Theil des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Stellung der volljährigen Kinder. Ob während der Minderjährigkeit dem bc-
theiligten Elterntheile die elterliche Gewalt züsteht oder nicht, ist unerheblich (§ 204;
sächs. G.B. Z 156). Auch zwischen der unehelichen Mutter und ihrem Kinde
laust keine Verjährung (§ 1705). Im Verhältnisse zwischen Ehegatten und
zwischen Vormund und Mündel ist die Hemmung die gleiche wie bisher; nur
fallen die Sonderbestimmungcn in § 155 und § 156 Satz 2 des sächs. Gesetz-
buchs weg.
Weitere Hemmungsgründe sind anerkannt in den % 639 Abs. 2, § 802
(§ 808 Abs. 2).
Fehlt einem'Geschäftsunfähigen oder einem in der Geschäftsfähig-
keit Beschränkten der gesetzliche Vertreter, so wird die gegen ihn laufende Ver-
jährung nicht gehemmt (sächs. G.B. § 154). Die Verjährung endigt aber jeden-
falls erst sechs Monate nach Hebung des Vertretungsmangels bezw. nach dem
Eintritte der Geschäftsfähigkeit, wenn der Mündel inzwischen geschäftsfähig werden
sollte; ist die Verjährungszeit kürzer als sechs Monate, so tritt diese an deren
Stelle (§ 206). Hat eine juristische Person keinen Vorstand, so ist'dies
auf den Lauf der Verjährung ohne Einfluß; sie mag rechtzeitig für einen anderen
Vorstand sorgen.
Aehnlich wie bei dem Mangel eines gesetzlichen Vertreters ist das Verhält-
niß geordnet, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete stirbt (8 207). Auf
den mit dem Sachstande vielfach nicht hinreichend vertrauten Erben muß eine ge-
wisse Rücksicht genommen werden.
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erhebung der Klage, mag
die Klage aus Befriedigung oder auf Feststellung, auf Ertheilung der Vollstreckungs-
klausel oder auf Erlassung eines Vollstreckungsurtheils gerichtet sein (8 209 Abs. 1).
Nimmt der Kläger die Klage zurück, so wird die Unterbrechung nicht ohne Weiteres
hinfällig; sie gilt nur dann als nicht erfolgt, wenn binnen sechs Monaten nicht
von neuem Klage erhoben worden ist (8 212) — eine meines Erachtens sehr sach-
gemäße Bestimmung. Heutzutage muß der Kläger eine, wie er nachträglich er-
kennt, verfehlte Klage unter Umständen nur zu dem Zwecke sortstellen, um nicht
der mit ihrer Erhebung eingetretenen Unterbrechung der Verjährung verlustig zu
gehen (sächs. G.B. 8 166). Das Gleiche wie bei Rücknahme der Klage ist vor-
geschriebe«, wenn die Klage wegen eines verbesserlichen Fehlers abgewiesen wird.
Daß die binnen sechs Monaten zu erhebende neue Klage eine „verbesserte" sei
(sächs. B.G. 8 166), wird nicht verlangt.
Die Geltendmachung eines Anspruchs im Wege der Einrede (sächs. G.B.
8 163) unterbricht die Verjährung nicht. Wer nur einredeweise vorgeht, verlangt
Abweisung des Klagbegehrcns, nicht Zuerkennung eigenen Rechtes, Ein solches
Vorgehen bethätigt nicht denjenigen Grad von Energie, der erforderlich ist, um
die Unterbrechung herbeizuführen. Aus naheliegenden Gründen ist etwas anderes

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer