136 Börner, Der Allgemeine Theil des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
jährung— von Ausnahmen abgesehen (8 477 Abs. 1, § 480 Abs. 1, § 490
Abs. 1, tz 638 Abs. 2) -, nicht zulässig (§ 225; sächs. G.B. 8 152). .
Hinsichtlich des Beginns der Verjährung gilt im Wesentlichen das Gleiche
wie zeither (88 198-201; sächs. G.B. 88 158—160, 1018). Als Neuerungen
sind hervorzuheben: Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der
Berechtigte von einem Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung
des Anspruchs schon mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anfechtung möglich war,
eS sei denn, daß die Anfechtung sich auf ein familienrechtlicheS Verhältniß bezieht
(8 200). Es ist dies eine Einzelanwendung des Schulsatzes: toties praescribitur
Aetioni nondum natae, quoties nativitas est in potestate creditoris. Die
Verjährung eines aufschiebend befristeten Anspruchs beginnt dem 8 163 zufolge der
Regel nach erst mit dem Eintritte des Anfangstermins. Die kurze Verjährung
fängt nicht nothwendig mit dem Schluffe des Jahres an, in welchem der Anspruch
entstanden ist. Hat der Gläubiger bei dem Geschäftsabschluß oder doch vor dem
Ablaufe des Jahres die Leistung über den Beginn des nächsten Jahres hinaus
gestundet, so beginnt die Verjährung erst mit dem Schluffe des Jahres, in welchem
die Stundung abläuft (8 201). Man wollte keinen Unterschied zwischen gestun-
deten und befristeten Forderungen machen. Für die kurze Verjährung der An-
sprüche der Aerzte und Thierärzte (sächs. G.B. 8 1018 Satz 2) gilt nichts Be-
sonderes mehr. Sondervorschriften über den Beginn der Verjährung finden sich
in 8 471 Abs. 1 (8 480 Abs. 1), 8 490 Abs. 1, 8 558 (§8 606,1057,1226),
8 638 Abs. 1, 88 801, 852 Abs. 1, 88 1302, 1623, 1715 Abs. 2, 88 2031,
2287 Abst 2, 8 2332.
Die Verjährung wird gehemmt durch Stundung oder durch das Ent-
gegenstehen einer sonstigen verzögerlichen Einrede. In der letzteren Hinsicht
sind allerdings erhebliche Ausnahmen gemacht. Die Verjährung wird insbesondere
nicht gehemmt durch die Einreden des nicht erfüllten Vertrags, deS Zurückbehaltungs-
rechts, der Vorausklage, der mangelnden Sicherheitsleistung, sowie die dem Erben
als solchem zustehenden Einreden (8 202; zu vergl. auch 8 2332 Abs. 3). Nicht
bei, allen diesen Einreden trifft der. von Mndscheid als maßgebend hingestellte Ge-
sichtspunkt zu, daß der Gläubiger die Einrede hätte beseitigen können und be-
seitigen sollen. Die peremtorischen Einreden hemmen die Verjährung nicht.
Bei uns herrscht auf diesem Gebiete eine gewisse Dunkelheit.
Höhere Gewalt und Stillstand der Rechtspflege hemmen die
Verjährung nur, wenn sie in die letzten sechs Monate der Vcrjährungszeit fallen
(8 203; sächs. G.B. 8 157). Dem praktischen Bedürfnisse geschieht damit Ge-
nüge. Was unter höherer Gewalt zu verstehen ist, wird nicht gesagt. Die hin-
sichtlich des Begriffs bestehende Meinungsverschiedenheit ist in Wirklichkeit nicht
entfernt so groß, wie es nach der darüber vergossenen Tinte den Anschein hat.
Im Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern ist die Verjährung lediglich
während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt, — eine Folge der veränderten