Metadaten : Harlos, Ignaz G.: ¬Ein im allerkürzesten Begriff verfaßtes Compendium des bürgerlichen Rechts

—  61  —
o  mit  der  Beschwernüß  der  Alimenten  einmal
aquiriret  worden,  wiederum  zu  restituiren.  Brun.
in  L8  ff.  h.  t.  Wuͤrde  sich  aber  der  Fall  ereignen, ¬
  daß  sich  eine  legirte  Sach  vermehrete,
als  zum  Beyspiel  an  Viehe,  so  gehoͤrt  sothane
Vermehrung  natuͤrlicher  Dingen  dem  Legatario
zu,  gleichwie  auch  der  zum  Haus  erkaufte,  und
von  dem  testatore  darzu  geschlagene  Garten  dem
legatorio  zukommen  muß.  Ist  aber  vielen  zugleich ¬
  ein  oder  anderes  legiret,  und  ein  oder
sanderer  solches  Legatum  fuͤr  nichts  achtet,  oder
svor  dem  Testirer  verstirbt,  so  fallet  dasselbe  seinem ¬
  Collegatori  ohne  Wiederspruch  zu,  wenn
sse  nur  re  cunjuncti  sind,  ob  es  gleichwohl  wider ¬
  ihren  Willen  geschehete,  jedoch  ohne  alle  Beschwerde. ¬
  Jenem  legatariis  hingegen,  welche
Re  et  verbis  zugleich  conjungiret  sind,  kaͤme
diese  legirte  portion  mit  der  Bedingnuͤß  zu
wenn  sie  die  darauf  haftende  Beschwernuͤssen  zu
libernehmen,  sich  verobligiren.  1  unic.  §.  11  C.
de  Caduc.  to.  11.  Die  Bedingnuͤssen  so  in  legatis ¬
  vorgehen,  sind  entweder  moͤglich  oder  unmöglich ¬
  von  Natur  oder  durch  das  Recht,  und
jene  muͤssen  erfuͤllet  werden,  diese  aber  werden
pro  non  adjectis  gehalten.  Struv..  Syntagm.
jur.  C.  exerc.  35  th.  97.  de  opinione  hingegen
zu  handlen,  daß  legatarius  die  Wahl  dies  oder
jenes  zu  acquiriren  haben  solle,  ist  solches  legatum ¬
  nicht  nur  kraͤftig,  sondern  durfte  auf  dessen
Lodesfall  das  Loos  die  Sache  entscheiden,  und
wem  solches  zufallet,  der  soll  so  dann  waͤhlen.
§.  23
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer