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o mit der Beschwernüß der Alimenten einmal
aquiriret worden, wiederum zu restituiren. Brun.
in L8 ff. h. t. Wuͤrde sich aber der Fall ereignen, ¬
daß sich eine legirte Sach vermehrete,
als zum Beyspiel an Viehe, so gehoͤrt sothane
Vermehrung natuͤrlicher Dingen dem Legatario
zu, gleichwie auch der zum Haus erkaufte, und
von dem testatore darzu geschlagene Garten dem
legatorio zukommen muß. Ist aber vielen zugleich ¬
ein oder anderes legiret, und ein oder
sanderer solches Legatum fuͤr nichts achtet, oder
svor dem Testirer verstirbt, so fallet dasselbe seinem ¬
Collegatori ohne Wiederspruch zu, wenn
sse nur re cunjuncti sind, ob es gleichwohl wider ¬
ihren Willen geschehete, jedoch ohne alle Beschwerde. ¬
Jenem legatariis hingegen, welche
Re et verbis zugleich conjungiret sind, kaͤme
diese legirte portion mit der Bedingnuͤß zu
wenn sie die darauf haftende Beschwernuͤssen zu
libernehmen, sich verobligiren. 1 unic. §. 11 C.
de Caduc. to. 11. Die Bedingnuͤssen so in legatis ¬
vorgehen, sind entweder moͤglich oder unmöglich ¬
von Natur oder durch das Recht, und
jene muͤssen erfuͤllet werden, diese aber werden
pro non adjectis gehalten. Struv.. Syntagm.
jur. C. exerc. 35 th. 97. de opinione hingegen
zu handlen, daß legatarius die Wahl dies oder
jenes zu acquiriren haben solle, ist solches legatum ¬
nicht nur kraͤftig, sondern durfte auf dessen
Lodesfall das Loos die Sache entscheiden, und
wem solches zufallet, der soll so dann waͤhlen.
§. 23