Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (4 (1914))

Studien zur Exemtionsgeschichte der Zisterzienser. 91
Auseinandersetzungen über die Zehntfreiheit, die die
Kurie dem wirtschaftlich überaus rührigen Orden gewährt
hatte.* *) Hatte der Papst diese und andere durch die Ordens-
verfassung und durch die Ordensprivilegien geschaffenen
Reibungsflächen im Auge und wollte er nur in Hinsicht
auf die berührten Streitpunkte keine Zensur der Bischöfe
angewandt wissen, so gestand er den Zisterziensern aller-
dings nur eine bedingte Befreiung von der Strafgewalt
des Ordinarius zu. Er ließ dann eben die andere Möglichkeit
offen, daß der Bischof mit Fug und Recht über das Kloster
und die Klosterinsassen eine Zensur verhänge, wenn sich
jene Voraussetzungen und Vergehen einfänden, die nach
dem Stande des damaligen Rechtsempfindens für das
Inkurrieren vorhanden sein mußten.2)
War dieses Indult, wie es allen Anschein hat, nur mit
einer gewissen Einschränkung erteilt, so bedeutete es
gleichwohl eine sehr weitgehende Vergünstigung. Es ist
unangenehm fühlbar, daß wir noch keine Gesamtausgabe der General-
kapitel besitzen.
*) Siehe darüber Schreiber, Kurie I, S. 248 ff. Meinen Dar-
legungen sind gefolgt Eberhard Hoffmann, Die Stellungnahme der
Cisterzienser zum kirchlichen Zehntrecht im 12. Jahrhundert, Stud. u.
Mitt. z. Gesch. des Benediktinerordens XXXIII, 1912, 8. 421 ff.;
Paul Viard, La dxme ecclesiastique dans le royaume d’Arles et de Vienne
aux XII6 et XIIIe siecles in dieser Zeitschrift, I 1911, p. 131; Der-
selbe, Histoire de la dime ecclesiastique dans le royaume de France
aux XIIb et XIIIb siecles, p. 42ss.; Brackmann, Studien I, S. 199;
Heinrich Bauen, Die Klostergrundherrschaft Heisterbach (Beiträge
zur Gesch. des alten Mönchtums u. des Benediktinerordens, herausg.
von J. Herwegen, H. 4), Münster 1913, 8. 108 ff. Die Greifswalder
phil. Diss. von Wilhelm Reichert, Das Verhältnis Papst Eugens III.
zu den Klöstern, Greifswald 1912, hält es 8. 108, wo sie auf den Zehnt
zu sprechen kommt, und an zahlreichen anderen Stellen nicht für nötig,
meine erstmalig gebotenen Untersuchungen zu erwähnen. Nebenbei
sei bemerkt, daß diese in allem wenig eindringende Arbeit auch von dem
Buche Vacandards, Bemard4, keine Notiz nimmt.
2) Zur Handhabung des kirchlichen Strafrechts im 12. Jahrhundert
siehe statt anderer Hinschius, Kirchenrecht V, 8. 1 ff. und besonders
8. 297 mit Anm. 4; J. Hollweck, Die kirchlichen Strafgesetze, Mainz
1899, 8. 86 ff. mit den Anmerkungen; J. B. Sägmüller, Kirchenrecht
Freiburg 1914, II, S. 346ff.; Schreiber II, 8. 412 unter „Exkommuni-
kation“ und 8. 421 unter „Interdikt“.

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