Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (4 (1914))

11.21. Frohn, L., Das Sendgericht in Aachen bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts

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Literatur.

hundert, wodurch ein Anschluß an das Buch von H. Marion 1912
(vgl. diese Zeitschrift Bd. 33, Kan. Abt. 2, 8. 419) gewonnen wird. Ein
Anhang endlich betrifft die Primitien, die auch hier eine gesonderte
Behandlung erfahren (vgl. ebenda 8. 417). Dann folgt noch ein kurzes
Register und ein ausführliches Verzeichnis der Quellen und der Literatur.
Was die Ergebnisse anlangt, so zeigt sich im 16. Jahrhundert zu-
nächst einmal auf allen Gebieten eine weitere Verweltlichung der ur-
sprünglich kirchlichen Einrichtung des Zehnten. Die verleimten oder
sonst vergabten Zehnten (dimes infeodees etc.) haben das ganze System
überwuchert und nicht nur. der weltlichen Gerichtsbarkeit das volle
Übergewicht über die geistliche verschafft, sondern es auch dahin ge-
bracht, daß die königliche Gesetzgebung über die Kirchenzehnten wie
über eine Angelegenheit des weltlichen Staates verfügte. Indem Hein-
rich IV. durch das Edikt vom Jan. 1607 eine beliebige Gruppe von
Ländereien (alles trocken gelegte Bauland) von der Zahlung des
Kirchenzehnten befreite, gab er zu erkennen, daß die Gesetzgebung
über den Zehnten, über seine Rechtmäßigkeit und seine Höhe, ja sogar
über die Art der Verteilung und Erhebung, von der Kirche an den
König übergegangen war. Dadurch aber wird die Geschichte des
Zehnten im 16. Jahrhundert mehr als die einfache Geschichte einer
kirchlichen Einrichtung. Sie wird ein interessantes Kapitel in der
inneren Geschichte des französischen Staats zur Zeit der Reformation
und der Ausbildung des Absolutismus, die hier ja Hand in Hand gehen.
Der Kirchenzehnten, dessen Abschaffung von reformierter Seite, aber
aus naheliegenden Gründen auch von vielen katholischen Steuerzahlern
gefordert wurde, fand einen Schützer beim König, und dieser Bund
von Thron und Altar hat ihn gerettet, Der eigennützige Beschützer
forderte jedoch seinen Lohn. Der König hielt die katholische Kirche
und ihre Einrichtungen aufrecht, weil und soweit sie in das System
des absoluten Staates paßten. Die katholische Kirche blieb die Staats-
kirche, sogar in dem Jahrhundert der Gültigkeit des Ediktes von
Nantes; aber sie mußte auch die Formen und Fesseln einer Staats-
kirche tragen, wurde ein Glied innerhalb des französischen Staats-
absolutismus. Es ist die, über das eigentliche Thema hinausreichende
Bedeutung der sehr dankenswerten Arbeit Viards, uns einen Ausschnitt
aus dieser Entwicklung des französischen Staates und der französischen
Staatskirche gegeben zu haben.
Gießen. Robert Holtzmann.

Leonhard Frohn, Das Sendgericht in Aachen bis zur Mitte
des 17. Jahrhunderts. Inauguraldissertation, vorgelegt der
philosophischen Fakultät der Universität Münster. Aachen,
Hofbuchdruckerei Ulrichs 1913. X, 135 8.
Die erste grundlegende Untersuchung der Sendgerichte überhaupt
verdanken wir Richard W. Dove. Er hat dieselbe zunächst in der

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