Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (4 (1914))

Pseudoisidor und die Le Mans - Hypothese.

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859 verfaßte1) und die Kapitel Hinkmars erst in die Zeit
von 852—874 fallen.2) — Von Interesse wäre es, festzu-
stellen, was unter den 12 Konzilien zu verstehen ist, aus
denen Auszüge an der Spitze von Aldrichs Sammlung ge-
standen haben sollen. Verhielt es sich mit ihnen etwa
wie mit den angeblichen Römischen Synoden, die in Ben.
Lev. Add. IV. 16. 20. 22. 23. 263) als dritte, fünfte, sechste,
zehnte zitiert werden? Knust nahm allerdings Benutzung
der Dionysisch - Hadrianischen Sammlung an.4) Ein von
Aldrich zusammengestelltes derartiges Werk mag jedoch
wie man nach Lage der Umstände zu argwöhnen Grund
hat, von Fälschungen nicht frei gewesen sein.5) Das
Gleiche gilt vielleicht von einer collectio vetustissima
bibliothecae Tellierianae, die Baluze, Capitularia regum
Francorum II, 1264 erwähnt. Er führt daraus eine Ver-
ordnung an, welche, um das Kirchengut vor Verlusten
zu schützen, einschärft, daß kirchliche Prekarien, um
gültig zu bleiben, alle fünf Jahre erneuert werden müssen.
Es wird hinzugefügt, daß diese Bestimmung auf der Syn-
ode von Nicäa und einer Reihe weiterer Synoden bestätigt
worden sei.6) Auch Waitz7) hält dies letztere für nicht
glaubhaft und sieht darin eine sagenhafte, tendenziöse

Vgl. Stobbe, Gesch. der deutschen Rechtsquellen I, 239—-240.
2) Vgl. Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, 8. Aufl. bearb. von
Dove und Kahl, S. 76 N. 5.
3) Vgl. auch ib. 17. 24, sowie die Überschrift und c. IV der Capi-
tula Angilramni, Hinschius p. 757. 758, dazu ebenda p. CLXXXIf.
4) Vgl. Simson, Entstehung 8. 74. 5) Vgl. ebenda.
6) Statuimus et monemus, quatenus lex per omnia de ecclesiarum
precariis servetur canonica, ut post quinquennium renoventur. Si vero
expleto quinquennio renovatae non fuerint, censemus, ut vigorem ha-
beant nullum. Ideo talia decernimus, quia nolumus, ut res alienentur
ecclesiae nec priventur. Hoc capitulum in Nicaena synodo relectum
est, eonlaudatum et confirmatum demumque in diversis synodis et
conciliis a sanctis patribus est sollempniter roboratum.
7) Deutsche Verfassungsgeschichte II, l3, 292 N. 3. 300 N. 2. —
Keine so ablehnende Stellung zu jener Notiz von Baluze nimmt Roth,
Feudalität 8. 170 ein. Nach Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I.
2. Aufl. 8. 304 N. 49 bezweifelt Waitz wenigstens mit Unrecht, daß
für die Prekarien die fünfjährige Erneuerung überhaupt zur Anwen-
dung gekommen sei.

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