Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (4 (1914))

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Georg Schreiber,

diesen Fall der Abtsweihe1) war von Alexander nun unter
anderm bestimmt: „Wenn die Bischöfe irgend etwas von
den Äbten außer der geziemenden Obedienz gegen die von
unseren Vorgängern und von uns verliehene Freiheit des
Ordens fordern sollten, so soll es ebendiesen Äbten kraft
apostolischer Bewilligung erlaubt sein, das Geforderte zu
verweigern, damit nicht bei dieser Gelegenheit der Orden,
der bisher frei war, durch die Schlinge ewiger Knecht-
schaft eingeschnürt werde“.2) Und Alexander verknüpfte
mit dieser Anordnung, die dem Geiste der carta caritatis
genau angepaßt war, die weitere Erwägung, der Diözesan-
bischof sei, was mehrfach Vorkommen mochte, mit dem
Obedienzversprechen nicht zufrieden. War letzteres doch
in der Tat rechtlich fast inhaltlos geworden und mehr zu
einer Formel des Weiheritus herabgesunken. Dann sollte,
wie Alexander III. nun weiter bestimmte, jede Zensur,
die der Bischof etwa über den widerspenstigen Abt oder
über dessen Kloster verhängen würde, nichtig sein. Doch
lassen wir den fürsorglichen Papst selbst zu Worte kommen,
wenn er in diesem Sinne bemerkte: ,,Quod si episcopi ali-
quam propter hoc in personas vel ecclesias vestras sententiam
promulgaverint, eandem sententiam tamquam contra apo-
stolicae sedis indulta prolatam irritam fore sancimus.“
Somit konnte Lucius III. in der oben mitgeteilten
Wendung sich doch mit einem gewissen Anrecht auf eine
„hactenus“ gewährte Vergünstigung des apostolischen
Stuhles berufen. Ganz folgerichtig ging er auf der von
x) Vgl. oben S. 90 Anm. 2.
2) „81 episcopi aliquid ab abbatibus praeter oboedientiam debitam
contra libertatem ordinis a praedecessoribus nostris et nobis indultam
expetierint, liberum sit eisdem abbatibus auctoritate apostolica dene-
gare, quod petitur, ne occasione ista ordo ipse, qui hactenus liber extitit
perpetuae servitutis laqueo vinciatur.“ Henriquez Regula, p. 56
(Jaff6-Loewenfeld nr. 11 632). Die hier vom Papste angezogene
„libertas“ bedeutete natürlich nichts weniger als eine Totalexemtion.
„Libertas“ war hier nur der summarische Ausdruck für jene Freiheiten,
die einmal die carta caritatis, jenes bekannte und von Galixt II. am
23. XII. 1119 (Jaff6-Loewenfeld nr. 6795, Henriquez p. 38 und 52) be-
stätigte Ordensstatut beanspruchte. Dazu kamen jene anderen Ver-
günstigungen, die ferner von vor- und nachalexandrinischen Papst-
privilegien verliehen wurden. Vgl. Schreiber I, 8. 84 f. 138 f.

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