Studien zur Exemtionsgeschichte der Zisterzienser.
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kurz festzuhalten, sei so viel bemerkt: der Papst erläuterte
in diesem Schriftstücke eingehend die heißumstrittene
Zehntfreiheit des Ordens. Er wollte diese nicht bloß in
Hinsicht auf die Novalien, sondern auf alle Arbeiten be-
zogen wissen, die immer mit eigener Hand oder auf eigene
Kosten ausgeführt wurden. Zugleich wurde es den Laien,
aber auch und vor allem dem Klerus strengstens untersagt,
die Brüder wegen dieser ,,de benignitate sedis apostolicae“
ergangenen Verleihung zu belästigen. Damit war aber auch
in diesem Schreiben, das häufig genug an die Adresse
von Metropoliten und Bischöfen ausging, implicite ver-
boten, die Zensur über die Zisterzienser zu verhängen,
wenn sie die Zehntzahlung auf Grund des päpstlichen
Privilegs verweigerten. Daß in der Tat geistliche Dezi-
matoren die grauen Mönche mit der bequemen Waffe
kirchlicher Strafen belästigten, ist mehr als eine bloße
Vermutung.1)
An diesen Erlaß mag Lucius III. vielleicht gedacht
haben, da er die fragliche Wendung „ordo vester“ nieder-
schreiben ließ. Zumal, da dieses Diplom, wie bereits er-
wähnt, überaus häufig aus der Kanzlei ausging, und weil
ferner gerade die Zehntstreitigkeiten den Hauptanlaß zur
Verhängung von Zensuren abgaben.
Dazu mochte ihm noch ein anderes und nicht minder
konfliktreiches Indult vorschweben, das wiederum von
einem seiner Vorgänger verliehen war. Der gesetzgeberische
Weitblick Alexanders III. hatte sich nämlich 1169 auch
mit der Benediktion der Zisterzienseräbte befaßt, mit der
sich — gewiß ein gewichtiges Moment — ein Obedienz-
versprechen gegenüber dem Ordinarius verband. Für
Neubotle), nr. 14 075 (für Hauterive, Altenryf bei Freiburg i. d. Schweiz),
nr. 14 728 (Savigny, Normandie), nr. 14 992 (für Salem), nr. 14 993 (für
das badische Tennenbach). Ich nehme davon Abstand, zahlreiche andere
Klöster, an die dieses Papstschreiben auslief, hier aufzuführen und ver-
weise den dafür Interessierten auf den index initiorum bei Jaffö-Loe-
wenfeld II, p. 778, unter „Audivimus et audientes“.
x) So wurden die Klöster Salem und Heisterbach im 12. und
13. Jahrhundert mit Zensuren belegt. Vgl. dazu Kraaz, Päpstliche
Politik S. 33, und Pauen, Heisterbach S. 111 und siehe ferner Schrei-
ber, Kurie II, S. 284 mit Anm. 4.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXXV. Kan. Abt. IV.
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