Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (7 (1917))

Miszellen.

397

Aus solcher Stimmung verstehen wir auch die Auffassung des Er-
furter Magisters Johann Hachenburg, welcher forderte, daß die zur
Erde gefallene Hostie mit aller Reverenz wieder aufgehoben und aus-
geteilt, verschütteter Wein aber, „soviel möglich, aufgeleckt werde*
(Drews a. a. 0. 196).
Somit ergibt sich als die Anschauung unseres Reformators:
1. Die Weihung vermag aus einer profanen Sache eine res sacra
zu machen.
2. Eine profanierende Behandlung der res sacra verdient Strafe.
3. Die Schäden der Profanation sind wieder gutzumachen, indem
die res sacra nachträglich ihrer Bestimmung zugeführt (Auflecken des
Weines) oder der Gegenstand, an dem die Profanation erfolgte, gänzlich
vertilgt wird (Verbrennung des Rauchfutters und der Holzspäne).
4. Die Vertilgung der Gegenstände, auf welche die profanierte res
sacra fiel, muß durch jene Elemente erfolgen, welche im Volke als die
reinsten galten1), durch Feuer oder Wasser. Daher verlangt ein Hirten-
buch des 16. Jahrhunderts: Wenn konsekrierter Wein verschüttet werde,
so soll man die Erde, darauf er gefallen, aufkratzen und verbrennen. Falle
er auf Steine, so soll man dort ein kleines Feuerlein machen, zusaramen-
kehren und das Gekehrte in ein fließend Wasser schütten (Drews
a. a. 0. 196). Die res sacra ist ein heiliger und reiner Stoff. Ein solcher
Stoff ist nur würdig, durch die reinsten Elemente, die wir kennen,
vertilgt2) und damit vor weiterer Profanierung bewahrt zu werden.
Heidelberg. Hans Fehr.

2) Schon in der Antike waren Wasser und Feuer als reine Elemente
angesehen worden. Lit. bei Drews a. a. O. 184. Sie waren beide vor dä-
monischen Einflüssen geschützt. »
2) Vielleicht hat auch die Anschauung geherrscht, daß die profanierten
Dinge zur Reinigung den reinen Elementen übergeben wurden. Dies
ist die Ansicht von Drews a. a. O. 184.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer