Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (7 (1917))

Die Versetzbarkeit d. Geistl. n. d. ev. Kirchenordn. d. 16. Jh. 349
translationes, wie man aus Carpzow ersieht und schon früher
erwähnt wurde, in der Praxis auch Strafversetzungen ver-
standen wurden.
14. Eine sehr eingehende Behandlung widmet der Frage
derVersetzung die „Kirchenordnung1).Frantzen,
herzogen zu Sachsen, Engem und Westphalen, wie
es (vermittels göttlicher gnaden) in unsern landen
mit christlicher lehr, ausspendung der heiligen
hochwirdigen sacramenten, vocation, ordination
und verhaltung der kirchen und schulendiener,
auch Visitation, consistorio und andern hiezu ge-
hörigen Sachen vermöge heiliger göttlicher schrift
hinfüro gehalten soll werden“ von 1585. Sie schärft2)
sehr nachdrücklich ein: es „sei auch der general superinten-
dens3) ohne zeitlich vorwissen und beliebunge des leenherren
auch ohne sonderbare, redliche, genügsame Ursachen4) kei-
nen pfarherrn von einem orte nehmen und seines gefallens
an einen andern ort transferiren und setzen. Wo aber diesen
zugegen gehandelt würde, sol solches an das negest folgende
eonsistorium5) gebracht werden und das schuldige theil seiner
strafe darüber gewertig sein.“6) Die Versetzung ist also an
sich gestattet, aber der Generalsuperintendent kann sie nur
nach vorherigem Einverständnis mit dem Patron erlauben
und nur aus berechtigten Gründen, weshalb auch die Zu-
stimmung des Geistlichen nicht erwähnt wird, weil sie ent-
weder nicht erforderlich oder, eben wegen der sonderbaren,
redlichen, genügsamen Ursachen stillschweigend präsumiert
wird. Somit wären die Voraussetzungen der Versetzung im
Interesse des Dienstes gegeben, auf die auch das völlige Über-
gehen des Geistlichen als mithandelndem Subjekt hin weist.

!) Sehling V 8. 397S.; Richter II S. 469 s.
2) das ander theil. V von enturlaubung und translation der pfar-
herren, Sehling a. a. 0. 8. 4101.
3) Über ihn vgl. das ander theil VIII, Sehling a. a. 0. 8. 415.
4) Es sind also die causae der alten Kirche: necessariae et utiles
und justa causa.
5) Über das eonsistorium vgl. das vierte theil, Sehling a. a. 0.
S 435 ff.
6) Sehling a. a. O. 8. 410.

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