Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (7 (1917))

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Rudolf Schaefer,

Partei genommen, „bei gelegener zeit an einen andern orth
zu befördern.1)
12. Unter den Gesichtspunkt der Beförderung und Be-
lohnung stellt die „Visitations2) und Consistorialord-
ung für die grafschaft Henneberg3) von 15744) die
Frage der Versetzung, indem sie den Kirchenräten5) be-
fiehlt, daß sie „alwegen dahin am allermeisten gedenken
sollen, wo pfarherr in visitationibus6) und sonsten auf
schlechten geringen diensten erfaren oder befunden werden,
die wol studirt und in fundamento linguarum, artium et
doctrinae theologicae wol und etwas für anderen gefasset,
auch nachmals teglich zu proficiren und fortzufahren ge-
flissen werden, das solche für anderen nachlessigen un-
geschickten gefördert werden, damit junge menner exempel
und anreizung haben, die studia vocationis mit mehrerem
fleis zu meinen als sonsten geschihet, wenn deren in forde-
rungsfeilen nicht wahrgenommen sondern of gunst vor
kunst angesehen und fortgeschoben wird7)." „Sonst
sollen alwegen diejenigen, so im predigamt vorhin nicht
gewesen, uf erste zu diakonaten und dannen, wan sie ein
jar oder zwei sich probiren lassen, uf pfarren gefördert
werden.“8)
Man wird nicht leugnen können, daß dieser Weg9),

x) Sehling III 8. 320f. Auch hier liegt nicht Strafversetzung
vor, da der zu Versetzende offenbar zugestimmt hat.
*) Sehling II 8. 286ff.
3) Sie umfaßte die Superintendenturen Schleusingen, Ilmenau,
Themar, Kühndorf, Obermaßfeld (mit Meiningen), Schmalkalden, Kalten-
nordheim und Wasungen.
4) In der Fassung von 1577.
6) Der Kirchenrat wurde an Stelle eines Generalsuperintendenten
durch Mandat des Grafen Georg Emst zu Henneberg vom 13. Mai 1674
errichtet, vgl. Sehling a. a. O. S. 285.
8) Sie fanden alle zwei Jahre statt.
7) Sehling a. a. O. 8. 294. 8) Ebenda.
9) Er wurde auch noch im 17. Jahrhundert für gangbar gehalten,
wie wir dem „Bericht, wie uf gnädigsten und gnädigen befehlich der
chur- und fürsten zu Sachsen nach tödlichem hintritt des letzt gelebten
fürsten zu Henneberg das consistorium in solcher fürstlichen grafschaft
bestellet und die für solches gehörige Sachen bis anhero verrichtet werden“
vom 29. Oktober 1635 entnehmen, Sehling II325f., dessen diesbezügliche

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