Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (7 (1917))

Die Versetzbarkeit d. Geistl. n. d. ev. Kirchenordn. d. 16. Jh. 29 ?

sie dabei gnediglich bleiben lassen, doch das sie nicht aus
gelüst, sondern nach geschicklichkeit. der Personen vociren
und presentirenx).es sol auch keiner seine pfarren
und amt verlassen oder davon entsetzt werden propria
autoritate on vorgehende gnugsame erkentnis jedes orts,
dasichs gebürt.“2) Daher wurde bei den Visitationen überall
auf die Beachtung dieser Punkte hin gewiesen. So heißt
es im Visitationsabschied3) für das Domstift und die
Domkirche zu Stendal vom 16. November 1540 zum
Schluß: „Und nachdem in der Visitatoren instruetion ein
artikel vorleibt, daß hinfort dieses orts wie an andern
keine praebende oder vicarei ohne hochgedacht unsers
gnedigsten herrn vor wissen soll verliehen werden, sollen sich
das capitel und vicarien des auch also treulich verhalten“4)
und in der „Verordnung und bestellung aller

pfarrkirchen.in der stadt Stendal, auch
dem abschied durch des churfürsten zu Bran-
denburg .visitatores daselbst gemacht“5)

vom 28. November 1540: ,,es6) soll aber auch hinfort kein
patron ein geistlich lehen, vicarei oder commendeohne hoch-
gedachts unsers gnedigsten herrn vorwissen und verwilli-
gung jemand verleihen, und wo es geschähe, soll es der rath
und kastenherrn nicht nachgeben, sondern an seine kurfürst-
liche gnaden oder die visitatores gelangen“, wozu in dem
Visitationsabschied7) für Salzwedel von 1541 noch
hinzugefügt ward: ,,ob dann darüber hiervor jemandem
durch die patronen wären pfarreien verschrieben worden,
welche doch alle den beschriebenen geistlichen rechten zu-
wider und unkräftig sein, sollen auch dieselben nicht an-
gesehen werden, sie würden (denn) durch hochgedachten
unsern gnedigsten herrn oder die visitatores bekreftiget und

1) Dem Bischof (von Brandenburg), sonst dem Superintendenten
bzw. später dem Generalsuperintendenten (in Frankfurt a. 0.).
2) Sehling III S. 85. 3) Ebenda S. 307f. 4) Ebenda 8. 308.
5) Ebenda S. 309 fk. ®) Ebenda S. 312.
7) „Ordnung und abschiedt durch unsers gnädigsten herrn des
churfursten. zu Brandenburg verordnete visitatores in der alten stadt
Soltwedel .in der religion, pfarren.und anderer mehr
zugehörig halb gemacht“, ebenda 8. 266fk.

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