Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (7 (1917))

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Rudolf Schaefer,

quantum fieri potest, apud omnes retinentes ac sedulo
juxta apostoli praeceptum conservantes.
5. In Mecklenburg waren die Verhältnisse wegen der
eifersüchtig gewahrten Selbständigkeit der Städte Rostock
und Wismar, wie der Stände und der schwankenden Hal-
tung der Herzoge wohl noch schwieriger wie in Pommern.
Die Kirchenordnung Johann Albreehts1) von 1552 be-
tonte daher auch: „Darum2) ist erstlich unser ernstlicher
will und befehl, das man nicht gestatte, das unberufene
und unverhörte personen sich selb ins amt eindringen.
zum dritten3): so einer zum predigamt berufen wird, sol er
den superattendenten.presentirt werden und sol an
sie Zeugnis ausdrücklich von seinem beruf und von seinen
Sitten bringen. Denn die bepstliche gewonheit ist ursach
vieler großer irthum und abgöttereien, das die bischove
personen weihen außer dem predigamt allein dem bauch zu
gut meß zu halten.“ Die „Artikel4) und ordnunge, wie es
mit bestellung der kirchen, Visitation und anderen
im fürstenthum Meckelburg solle gehalten werden“
vom 11. Juli 1567 ordneten an:.wann der pfarher
also bestetiget, soll keinem patronen, amtmann oder anderer
oberkeit freistehen, die pfarrherren ihren dinst ihres ge-
fallens aufzukundigen, zu verjagen oder zu verstoßen, son-
dern wann sich erhebliche Ursachen der absetzunge zutrugen,
sollen dieselbige vor unserm consistorio und mitlerweil vor
dem superattendenten „.ordentlich an gezeigt.
werden, darauf die parteien gegen ein ander versoenet oder
cum causae cognitione, was recht ist, verordent werden
soll“.6) Auch die Konsistorialordnung6) des Stifts
Schwerin vom 3. Oktober 1567 war genötigt, gegen die sich
eindrängenden Geistlichen energisch vorzugehen:..
*) Kirchenordnung so in unsern Johan Albreehts von
Gottes gnaden herzogen zu Mekelnburg, fürsten zu Wenden,
graven zu Swerin, der lande Rostock und Stargard herrn,
fürstenthumen und landen sol gehalten werden. SehlingV
8. 161 fi.
2) das ander theil von erhaltung des predigamtes oder ministerii
evangelii, ebenda 8. 191.
8) Ebenda 8. 192. 4) Ebenda 8- 229f. 5) Ebenda 8. 230.
«) Ebenda 8. 329 ff.

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