Literatur.
33S
unleugbar ist, sind doch mehrere, z. B. die Dissertation von Leuz©
über das Augsburger und die von Müller über das Bremer Dom-
kapitel wörtlich wie das Buch von Brackmann eingeteilt: I. Kapitel:
Die einzelnen Mitglieder des Domkapitels. II. Kapitel: Die Kapitel-
ämter. III. Kapitel: Die Korporationsrechte des Domkapitels. IV. Kapitel:
Die Stellung des Domkapitels in der Diözese. So verdienstlich und
hochwillkommen alle diese Arbeiten sind, in einem Punkte, der selbst
von Brackmann noch mehr hätte betont werden können, stehen sie
alle hinter diesem zurück, und das ist die Ausführung des Themas
nach der juristischen Seite hin. In der Regel beschränken sich die
Verfasser darauf, lediglich statistisch aufzählend uns an Hand der
Quellen ein mehr oder weniger vollständiges Bild früherer Zustände
zu geben. Das hindert natürlich nicht, daß auch abgesehen von Brack-
mann die eine oder andere Arbeit als gediegene Leistung dasteht. Es
will uns aber scheinen, als ob das Thema selbst mehr verlangt. Wer
über eine so wichtige Korporation, wie sie das mittelalterliche Dom-
kapitel in der kirchlichen Verfassung darstellt, arbeitet, kommt m. E.
an der Behandlung rein kirchenrechtlicher Fragen nicht vorbei, wenn
er das Thema erschöpfen will; von der Lehre des Corpus iuris canonici
ausgehend, müßte jeweils die Sonderentwicklung beurteilt werden.
Auch die neueste, sehr fleißige und umfangreiche Arbeit auf diesem
Gebiet, die Schrift Bastgens über das Trierer Domkapitel, läßt uns
nach dieser Richtung hin im Stich. Es lag ein besonderer Reiz darin,
gerade die Geschichte des Trierer Domkapitels zu behandeln, weil hier
so reiches und vorzüglich geordnetes Quellenmaterial zur Verfügung
stand. Die hauptsächlichen gedruckten Quellen liegen vor in Blatt au,
Statuta synodalia . . . archidioecesis Trevirensis. Augustae Trevirorum
1844 und im Urkundenbuch der mittelrheinischen Territorien, herausg.
von Beyer etc. Coblenz 1860ff. (MRUB). Das vom Verfasser benutzte
archivalische Material ruht im Staatsarchiv zu Coblenz und im Stadt-
archiv zu Trier. Vielleicht darf gleich im Anschluß hieran die Frage
erhoben werden, ob der Verfasser recht daran tat, die Kapitelsproto-
kolle, die von 1472 an ziemlich lückenlos erhalten sind, für seine Ge-
schichte des Domkapitels nicht zu verwerten (vgl. unten 8. 848). Er-
übrigt sich ihre Benutzung wirklich, hätte er durch einen entsprechenden
Hinweis sich den Dank der Leser verdient.
Auch der von Bastgen gewählten Einteilung liegt die Brackmannsche
Gedankenfolge zugrunde; doch finden die Änderungen, die er vornimmt,
nicht unsern Beifall. Im ersten Kapitel behandelt er das Trierer Dom-
kapitel als sozial-religiöse Gemeinschaft im allgemeinen, im zweiten
als sozial-religiöse Genossenschaft im besonderen, im dritten als Rechts-
korporation, im vierten als wirtschaftliche Organisation, im fünften
als kirchen-politische Organisation.
Wir würden es für richtiger halten, die Behandlung der wirt-
schaftlichen Selbstverwaltung als besonderen Abschnitt dem dritten
Kapitel unterzuordnen. Auch hätte der Verfasser den großen Para-
graphen über die Archidiakone besser im fünften Kapitel untergebracht»
22*