Westgot. u. kath. Auszüge d. 16. Buchs d. Theodosianus. 119
umgekehrt im Oxforder Kodex die Stelle aus dem zweiten Titel,
wie ja die von ihm beliebte Anfügung der Sirmondischen Kon-
stitution hinter den zweiten Titel die Beibehaltung des Gesetzes
zum Schluß des zweiten Titels besonders auffallend gemacht
haben würde.1) Der Redaktor unserer Sammlung muß dann
einen Grund, man kann sagen, einen zwingenden Grund gehabt
haben, wenn er die Stelle zweimal aufnahm, dieser Grund aber
liegt nicht allzufern. Es kommt nämlich in Betracht, daß,
obschon der Text des zweiten Titels, von unbedeutenden und
für den Sinn unerheblichen Abweichungen abgesehen, in der
Fassung des Gesetzes der Sirmondischen Sammlung wieder-
kehrt, letztere doch auch ihr Besonderes hat, nämlich eine
Inskription, die es an den Praefectus praetorio Galliarum
adressiert sein läßt2) und einen sich an das Gemeinsame an-
schließenden weiteren Text. Er richtet sich insbesondere
gegen die dem Dogma Pelagianum et Caelestianum zugefallenen
Bischöfe, verordnet ihre Belangung durch Patroclus, offen-
bar den Primas von Arles dieses Namens, der ein Jahr später
bei der Belagerung von Arles durch die Goten starb3), und
für den Fall ihrer Resistenz, ihre Vertreibung aus den Gal-
lischen Regionen (Gallicanae regiones), wie aber weiter die
Entfernung der Manichäer, aller Häretiker, Schismatiker und
Mathematici, ja jeder den Katholiken feindlichen Sekte aus
den Städten befohlen wird.4) Ich erblicke dann den Grund
der Wiederholung des Gesetzes gerade in diesem Rechts-
inhalt, indem der Urheber, der damit die Entstehung der Samm-
lung auf gallischem Boden bezeigt, den gallischen Lesern
und Benutzern der Sammlung, für die sie zunächst bestimmt
war, das gesetzliche Gebot einer Verfolgung der Ketzer gleich-
sam ad hominem vordemonstrieren wollte: ein anderer Grund
ist, wie mir scheint, unerfindlich5), zumal da Theod. XVI dem
*) Vgl. Mommsen, p. XC u. XCI, zweite und vierte Spalte. — 2) Sie
lautet: Impp. Theodosius A. et Valentinianus Caesar Amatio V. I.
Praefecto Praetorio Galliarum. Hingegen ist nach der Inskription in
Theod. das Gesetz 'Basso comiti rerum privatarum’ adressiert. Auch das
Datum variiert (an ersterer Stelle d. 9. Juli [6. August], an der zweiten
d. 8. Oktober). — 3) Vgl. Gams, Series episcoporum p. 493. — 4) Der mit
den Manichäern einsetzende Teil ist auch in Theod. XVI übergegangen
(5, 62 u. 64). Vgl. Mommsen p. CCCI. — 5) Die Sirmondische Fassung
des Gesetzes enthält allerdings zum Schluß auch Sonstiges, was sich.