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Literatur,
liierten Gesellschaften“ sich wandten. Dieser Ausdruck findet sich
bereits im (Jesuiten-) Artikel 58 der Schweizerischen Bundesverfassung
von 1848, während das Württembergische Gesetz vom 30. Januar 1862,
betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur Katho-
lischen Kirche, vom Jesuitenorden ,,oder ihm verwandten Orden und
Kongregationen“ redet. Das gemeine Kirchenrecht bezeichnet nun
mit „Affiliation“ die rechtliche Abhängigkeit einer kirchlichen Gemein-
schaft von einer anderen, und zwar auf Grund eines stetigen (nicht nur
vorübergehenden) Rechtsverhältnisses. Von einer solchen Abhängigkeit
des S.-C. von der 8. J. kann indes keine Rede sein. Weder untersteht
S.-C. der geistlichen Leitung der 8. J. noch ist S.-C. von der bischöf-
lichen Jurisdiktion ex'emt noch bildet er einen zweiten Orden oder
weiblichen Zweig der 8. J. Ebensowenig ist S.-C. ein dritter Orden der
8. J. Wohl hat diese am meisten um die Anerkennung der Herz-Jesu-
Andacht sich verdient gemacht; aber diese Andacht ist nicht aus ihr
hervorgegangen, sondern aus dem Frauenorden der Heimsuchung Mariae.
Auch die Entwickelungsgeschichte der Genossenschaft in ihren ersten
14 Jahren berechtigt nicht, eine solche Abhängigkeit zu behaupten;
schon deshalb nicht, weil die 8. J. bei Stiftung des S.-C. schon 27 Jahre
aufgehoben war und erst 1814 wiederhergestellt wurde. Auch dem geisti-
gen Schöpfer der S.-C.-Damen, Leonor Franz von Tournely, lag jeder
Gedanke fern, einen weiblichen Zweig der S. J. zu stiften.
Doch auch in staatsrechtlichem Sinne besteht keine Jesuiten-
affiliation des S.-C. Der Ausdruck „Jesuitenverwandtschaft“ des Deut-
schen Jesuitengesetzes kann überhaupt nicht als juristischer Begriff an-
gesehen werden. Er entstand lediglich in Anlehnung an die Schweize-
rische Bundesverfassung, die offenbar auch für die Württembergische
Gesetzgebung vorbildlich war. Hier wie dort hat sich die Staatsgesetz-
gebung lediglich ein „kirchenpolitisches Schlag wort“ angeeignet, dessen
Erfinder der Italiener Vincenzo Gioberti (f 1852) in seinem Werke „II
Gesuita moderno“ war. So bleibe nichts übrig, als diesem unhaltbaren
Zustand auf dem einzig möglichen Weg der Gesetzrevision ein Ende
zu machen.
Wie indes der Verfasser selbst (S. 132) bemerkt, gelang es bei den
Verhandlungen des Deutschen Reichstages über das Jesuitengesetz dem
Abgeordneten Windthorst (Meppen) „vielleicht am besten“, dem Aus-
druck „Jesuitenverwandtschaft“ eine juristische Bedeutung abzugewin-
nen, indem er die zwei einzig möglichen juristischen Interpretationen
aufstellte: entweder bedeutet das Wort Ähnlichkeit der Statuten
mit den Jesuitenkonstitutionen oder Abhängigkeit von der S. J. Frei-
lich läßt nun Hillengaß den Versuch einer solchen Interpretation nicht
gelten, weil die Voraussetzung hierzu keine juristische sei (vgl. 8. 133);
aber er bestreifet auch nicht, daß die Verwendung der Jesuitenregel
in den Statuten vom S.-C. „in ganz virtuoser und origineller Weise“
vollzogen wurde (S. 15), daß die 1815 und 1820 vom S.-C. angenommenen
und 1826 päpstlich bestätigten Konstitutionen des S.-C. „soweit als
möglich“ auf die Jesuitenregel sich gründeten (S. 67), daß die gemein-