10.19.
Will, E., Die Gutachten des Oldradus de Ponte zum Prozeß Heinrichs VII. gegen Robert von Neapel
Besprochen von U. Stutz
Iiiteratür.
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lieber weltlichen Gerichtsbarkeit auch für die Folgezeit zu sichern. In
diesem Sinne gelangte die neue Ordnung im Oktober 1573 nach länge-
ren Verhandlungen zur Einführung. Schwarz druckt sie nicht nur ab*
sondern analysiert sie auch sorgfältig, nachdem er uns zuvor nicht min-
der gründlich mit dem gescheiterten Entwürfe Stecks bekannt gemacht
hat. Einen erheblichen Fortschritt bildete diese Gerichts- und Prozeß-
reform immerhin, obschon die weitergehenden Absichten des Bischofs
und seines gleich ihm landesfremden Kanzlers an dem westfälisch-zähen
Beharrungsvermögen der maßgebenden einheimischen Kreise gescheitert
waren. Die kenntnisreiche und auf sorgfältigstes Aktenstudium auf-
gebaute Arbeit bedeutet eine wertvolle Bereicherung der Literatur zur
Geschichte des Offizialats und der geistlichen Gerichtsbarkeit überhaupt..
Ulrich Stutz.
Dr. Eduard Will, Die Gutachten des Oldradus de Ponte
zum Prozeß Heinrichs VII. gegen Robert von Neapel*
Nebst der Biographie des Oldradus (a. u. d. T.: Abhand-
lungen zur Mittleren und Neueren Geschichte, heraus-
gegeben von Georg v. Below, Heinrich Finke, Fried-
rich Meinecke, Heft 65). Berlin, Walther Rothschild
1917. VIII, 65 S. 8°.
Für den Rechtshistoriker kommt diese fleißige Anf angerauter-
suchung nicht nur deshalb in Betracht, weil sie alles zusammenträgt,,
was sich beibringen läßt über den als Rechtslehrer, Konsistorialadvokaten
und Auditor der Rota bekannten Juristen Oldradus de Ponte de Laude,
von dem freilich weder seine exegetischen Schriften zu den Digesten
und zum Codex erhalten sind noch seine Quästionen und kleineren Ab-
handlungen, sondern allein die Consilia. Von diesen behandelt Will
das 43. und das 69. Er weist nach, daß das erstere zusammen mit dem
Gutachten eines unbekannten Juristen (M. G. Const. IV 2 nr. 1250 quae-
stio VII p. 1335—1340) der Bulle Pastoralis cura zugrunde liegt, durch
die Clemens V. das Verfahren Heinrichs VII. gegen Robert von Neapel
für nichtig erklärte, und zeigt, daß, während der Kaiser noch von der
Idee der Universalmonarchie ausging, Oldradus und nach ihm der Papst
den Gedanken der nationalen Beschränktheit der kaiserlichen Gewalt
vertraten. Rechtsgeschichtlich bedeutsam sind die dabei gemachten
Aufstellungen namentlich für die Lehre von der örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit und für die Geschichte des internationalen Prozeßrechts-
Doch bedürfen sie in dieser Hinsicht noch der Einfügung in den ge-
schichtlichen Zusammenhang.
Ulrich Stutz.
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