Literatur.
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^sind auch die unverkürzt mitgeteilten Testamente der Doktoren Jaeobus
de Belvisio1) (203 : 1331) und Nikolaus de Roverbella (272 :1423). Die
„ Schule unmittelbar betrifft die vom theologischen Kollegium (vice-
oancellarius, decanus et universitas magistrorum facultatis theologie
Studii bononiensis) mit Zustimmung des Bischofs Bartholomeus, der
als vom Papste bestellter Präses und Kanzler der Universität fungierte,
getroffene Entscheidung 2), wem eine an dieser Fakultät erledigte Lehr-
kanzel zuzukommen habe (254 : 1394).
Ich komme zi*m zweiten Bande. Vier Jahrhunderte umfaßt der
reichhaltige Stoff, den Sorbelli aus dem Archiv des aufgehobenen
Frauenklosters 8. Agnes (heute im Staatsarchiv zu B.) schöpfte. Es
gelangen hier 171 Urkunden, von ihnen fast ein Drittel, vollinhaltlich
zu Veröffentlichung. Sie bieten mancherlei wertvollen Einblick in den
Werdegang der Notariatsurkunden mit ihren verschiedenen Formeln
und Klauseln, sie zeigen für so manches Rechtsinstitut aufs neue die
Wechselwirkung germanischer und römischer Gedanken. Auch hier
herrschen die Urkunden privatrechtlichen und prozeßrechtlichen Inhalts
vor. Ich verweise namentlich auf verschiedene Schiedssprüche und
Rechtsgutachten von Doktoren. Für den Kanonisten erwähne ich —
abgesehen von einzelnen Prozeßakten kirchlicher Instanzen — eine Ab-
legung der professio fidei durch zwei Nonnen (30 : 1280), ferner die
Scheidung einer Ehe wegen Eintritts beider Gatten in den geistlichen
Stand in Gegenwart und mit Bewilligung eines Kommissars des bischöf-
lichen Vikars von B. (41 : 1286), endlich die Befreiung einer im Bau
schadhaft gewordenen Kirche von kirchlichen Abgaben und Reichnissen,
erteilt von P. Nikolaus V. auf Bitten des Patrons (146 : 1451).
Es folgen, von demselben Herausgeber bearbeitet, aus einer Papier-
handschrift des 15. Jahrhunderts in der Universitätsbibliothek zu B.
38 einschlägige Stücke aus der Sammlung von Briefen und Mandaten
des Kardinallegaten L. Fieschi während seiner Legation in B. (1412—13),
zumeist noch ungedruckt und hier mit einer Ausnahme (205 von 1413,
Geleitbrief für Antaldus der Antaldis, Rechtsgelehrten aus Modena)
ungekürzt veröffentlicht.3) Manche sind prozeßrechtlicher Natur, andere
enthalten verschiedene Aufträge und Bewilligungen verwaltungsrecht-
lichen Inhalts.4) Zu ihnen gehört auch die Erlaubnis für einzelne Stu-
denten des kanonischen Rechtes, ungehindert bei Tag und Nacht mit
*) Sart i 12, 290ff. Das dort erwähnte Testament fehlt trotz des
Vermerks 2983 auch in der 2. Auflage. — Dieser Rechtslehrer war an der
Abfassung der Statuten von 1334 beteiligt. Vgl. Chartularium II, 67 8. 78.
Vgl. über ihn auch Savigny 2 VI, 60ff.
2) Ghirardacci II, 474; Kaufmann I, 1921. Diese Zitate sind in
der Ausgabe nicht erwähnt.
3) Nur ein Teil schon von Frati im Archivio storico italiano 1908
Bd. 41, 146ff. zumeist auszugsweise veröffentlicht.
4) Ist der Auftrag Nr. 192 (1413 Mai 17) an den doctor legum A. de
Castello gerichtet, wie das Regest sagt ? Die Adresse lautet doch an den
Podesta Castribolognesii. Außerdem scheint Z. 6 v. o. ein Druckfehler
vorzuliegen, es soll doch „fueritis" heißen.