10.6.
Voigt, K., Die karolingische Klosterpolitik und der Niedergang des westfränkischen Königtums
Besprochen von W. Levison
236
Literatur.
felder Mönche zugeschrieben wurde, wieder; vgl. G. Leidinger, Chro-
nicae La varicae saeculi XIV. (SS. rer. Germ., Hannover und Leipzig
1918), p. 34.
Halle an der Saale. A. Werminghoff.
Karl Voigt, Die karolingische Klosterpolitik und der
Niedergang des westfränkischen Königtums. Laienäbte
und Klosterinhaber (a. u. d. T.: Kirchenrechtliche Ab-
handlungen, herausgegeben von Ulrich Stutz. Heft 90
und 91). Stuttgart, Ferdinand Enke 1917. XIV, 265 8.
Nirgendwo sind wohl die Gedanken des Eigenkirchenreehts in
solchem Umfang verwirklicht worden, sind nicht nur niedere Kirchen,
sondern auch Abteien und Bistümer derart als auch privatrechtlich
nutzbare Gegenstände der Herrschaft behandelt worden wie in manchen
Teilen des frühmittelalterlichen Frankreichs. Die Gestaltung der politi-
schen Verhältnisse, der Verlust der Reichsunmittelbarkeit, die Abhängig-
keit von benachbarten Großen hat dahin geführt, wie Stutz für solche
Fälle bei französischen Bistümern hervorgehoben hat. Noch schneller
ist die gleiche Entwickelung bei den Klöstern des westfränkischen Reiches
eingetreten infolge des Niederganges der Macht Karls des Kahlen und
seiner Nachkommen und der Entstehung unbotmäßiger und mächtiger
weltlicher Zwischengewalten. Diese Vorgänge und Verhältnisse für die
königlichen Klöster im einzelnen darzulegen, ist das Ziel des Buches
von Voigt. Da der Übergang von Klöstern aus der unmittelbaren Ge-
walt des Königs in den Besitz der Großen für jene Entwickelung ent-
scheidend gewesen ist, so geht der Verfasser von der frühkarolingischen
Zeit aus, in der die Herrscher noch die Gewalt über die königlichen Klöster
besaßen, ja ihre Zahl durch Einziehung bischöflicher Klöster vermehren
konnten, und er schildert daher die Formen, in denen sich damals und
später das Eigentumsrecht des Königs an seinen Klöstern und die Herr-
schaft über sie äußerte, die bedeutenden Leistungen aus dem Klostergut,
die Stellung von Mannschaften für den Heeresdienst, die Ausstattung
von Angehörigen des königlichen Hauses mit solchen Klöstern, dazu
die Fälle, in denen der Herrscher sich selbst die unmittelbare Leitung
vorbehielt. Er geht dann auf die Politik der einzelnen Karolinger bei
der Bestellung der Häupter der Königsklöster ein, von Karl Martell
bis zum Vertrage von Verdun, wobei die Vergabungen an Laien be-
sondere Beachtung finden und ein gewisser Unterschied in dem Ver-
fahren Ludwigs des Frommen gegenüber Stiftern und Klöstern fest-
gestellt wird. Mit dem Jahre 843 gelangt Voigt so zu seiner eigentlichen
Aufgabe, zur Darstellung der Klosterpolitik der westfränkischen Karo-
linger. Er verfolgt zunächst ihre Wechselfälle nach der Zeit der Er-
eignisse; die Schicksale der Königsklöster im Kampf der Parteien von
Karl dem Kahlen an bis zur Erhebung Hugo Capets werden ausführlich.