Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (8 (1918))

10.5. Koeniger, A. M., Die Militärseelsorge der Karolingerzeit

Literatur.

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den Wert der anerkennenswerten Studie zu den deutschen Beichten,
wofür auch textkritische Verbesserungen gebracht werden, durchaus
nicht herabsetzen, man muß vielmehr dem Verfasser für seine mühe-
volle, schöne Arbeit auf zwei Grenzgebieten allen Dank zollen. Daß
im vierten Kriegsjahr der Verlag dem Ganzen ein so hervorragend
„friedliches“ Aussehen gegeben hat, verdient eigene Erwähnung.
Braunsberg. A. M. Ko e niger.

A. M. Koeniger, Die Militärseelsorge der Karolingerzeit.
Ihr Recht und ihre Praxis (a. u. d. T.: Veröffentlichungen
aus dem kirchenhistorischen Seminar München, IV. Reihe
n. 7). München, J. J. Rentner (E. Stahl) 1918. 78 8.
Wie es scheint, legt A. M. Koeniger in seiner kleinen Schrift den
Anfang einer Geschichte der Militärseelsorge vor, für die ihm nicht
allein die praktischen Theologen, sondern auch die Kirchenrechtshisto-
riker aufrichtig zu danken hätten, vergegenwärtigt man sich allein,
wie dürftig die bisherige Literatur über diesen Gegenstand ist (vgl. die
Bibliographie 8. 63ff.). Die Quellen seiner Ausführungen findet der
Verfasser vornehmlich in den fränkischen Kapitularien und Synodal-
akten (vgl. S. 77f.), und alle mit ausgebreitetem Spürsinn zusammen-
getragenen Angaben fügen sich unter der Hand des Verfassers zu einem
geschlossenen Bilde der kirchlichen Versorgung der fränkischen Reichs-
heere während des 8. und 9. Jahrhunderts zusammen. Ihre ersten Spuren
findet K. in den Beschlüssen des Concilium Germanicum vom Jahre 742,
ihre ersten Träger aber waren die Pfalzgeistlichen, deren Tätigkeit gleich
derjenigen der einfachen Feldgeistlichen in vielfach neuem Lichte er-
scheint. Besonders lehrreich ist der zweite Abschnitt der Schrift mit
seinen Ausführungen über die Praxis der Militär seelsorge, darin die
Predigt, die Beichtabnahme und die Spendung der Rekonziliation. Die
Art der Predigt wird durch zwei Anhänge (S. 68ff. und S. 72ff.) gut
verdeutlicht, den lateinischen Text nämlich zweier Feldpredigten, die
aber doch kaum — K. äußert sich nicht darüber — in der Sprache ihrer
Niederschrift gehalten sein werden: man wird vermuten dürfen, daß
sie Vorlagen sein sollten, die von den Predigern je nach Bedarf in ein
den Heeresangehörigen geläufiges Idiom übersetzt und sei es in der
lingua Romana, sei es in der lingua Thiotisca (vgl. Konzil von Tours 813
c. 17; M. G. Cone. II p. 288) vorgetragen wurden. Sollte, wie wir hoffen,
K. sich zur Fortführung seiner Studien entschließen, so richtet er viel-
leicht einmal seine Aufmerksamkeit auf jene eigentümliche, wie es scheint
nur dem 11. Jahrhundert angehörige Bedeutung des Wortes capella
(vgl. Verfassungsgeschichte der deutschen Kirche im Mittelalter 2 8. 53
Anm. 4), die sich von ihrer ursprünglichen (vgl. K. S. 19) so sehr unter-
scheidet. Den Inhalt der Kriegspredigt eines Minoritenmönchs aus dem
Jahre 1278 gibt die Chronica de gestis principum, die früher dem Fürsten-

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