Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (8 (1918))

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Literatur.

er durch Geistliche seine Predigten“, wodurch diese ,,weit und breit
bekannt und viel gebraucht“ wurden (S. 77) — so kann man sich dar-
über nicht wundern, daß er, ein volkstümlich-praktischer Theologe, tief-
gehend auch die liturgische und seelsorgerliche Praxis beeinflußt hat.
Man wird dabei unwillkürlich an seinen späteren Namensvetter, den
Zisterziensermönch Cäsarius von Heisterbach (f ca. 1240) erinnert,
von dem ganz das gleiche gilt und der nicht, wie ein sichtlich vorein-
genommener Rezensent meines Büchleins über ihn (1906), Johann
Borter SJ., in der Linzer Quartalschrift 6 (1907), 160f. in lächerlicher
Einseitigkeit meinte, deshalb „an Interesse für die Öffentlichkeit ver-
liere, weil ihm keine hervorragende selbständige Autorität in der dog-
matischen Wissenschaft (!) zukäme“. Als ob bei der Frage nach dem
tatsächlichen Kirchenglauben einer Periode nicht ein solcher Praktiker
von der Bedeutung des Heisterbacher Mönchs hundert Theoretiker auf-
wiegen würde! Es ist das Verdienst von Hautkappe, jenen Einfluß
des Cäsarius von Arles erstmals festgestellt und nachgewiesen zu haben;
seine kritischen Vergleichungen lassen nichts zu wünschen übrig.
Von besonderem Interesse ist noch der Anhang des Buchs über
den tatsächlichen Gebrauch der lateinischen Konfessionen und
deutschen Beichten. Sie dienten teils zur täglichen persönlichen Ge-
wissenserforschung der Mönche, teils als formelhaftes Allgemeinbekennt-
nis nach der sakramentalen Beichte der Laien, teils als Schuldbekenntnis
und Reuegebet der letzteren außerhalb der Beichte und endlich auch —
und das gilt von den deutschen Beichten im besonderen — als sog.
offene Schuldgebete nach der Predigt. Für eine Geschichte der
offenen Schuld ist hier wieder ein künftig nicht zu übersehendes Material
zusammengetragen, wenn sich allerdings auch noch manch anderes dazu
sagen und noch viele Belege und Formeln anführen ließen. Desgleichen
bietet sich hier auch Stoff für eine noch ermangelnde Entwicklungs-
geschichte des Confiteors bei der Messe.
Wollte man Ergänzungen anbringen, so müßte nun S. 22 3 auf
Steinmeyer, Kleinere Denkmäler 1916, 318 verwiesen werden, wo-
selbst nach Scherer das offenbar verderbte reue dez brunnen neuerdings
und besonders gegen Sprockhoff („unter aller Kritik“) zu erklären
versucht wird. Etwa S. 75 hätte können daran erinnert werden, daß
die nämliche Zweiteilung der Sündenschemata auch bei Aufstellung der
Sendvergehen sich vorfindet, die ja allerdings mit den Bußbüchem
wieder in mittelbarem Zusammenhang steht (vgl. Koeniger, Send-
gerichte I [1907] 132—137). Für die Lex Dei muß S. 87 1 in erster Linie
bei der Literatur F. Triebs, Studien zur Lex Dei 1905ff. zitiert werden.
Ebenda S. 87 2 mangelt noch mancherlei Einschlägiges betreffs der acht
Hauptsünden. Zu S. 119, wo vom Confiteor bei Spendung der Sterb-
sakramente die Rede ist, mag H. Mayer, Spendung der Sakramente,
in der Zeitsehr. f. kath. Theol. 1914, 276f. nachgetragen sein, zu S. 122
der Artikel von G. Schreiner, Ein Stück mittelalterlicher Predigt-
liturgie, in der Theol.-prakt. Monatsschrift 1916, 323—333.
Doch kann und soll dies wenige, was etwa auszusetzen bleibt,

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