Die Akten der römischen Synode von 679. 273
Text erhalten sein1), namentlich in § 8 und 11. Aber die
Unechtheit des späteren Teiles im ganzen und den Zweck
der Fälschung zeigt § 9. Der Erzbischof von Canterbury
erscheint hier als einziges Haupt der englischen Kirche, der
ihr die Aufträge des Papstes und der römischen Synode
übermittelt, .als deren Bote jener Abt Johannes nach Eng-
land geschickt wird, damit Theodor dort ein Konzil von
ganz England versammle, an dem 'universi praesules’
teilnehmen sollten. Nun hat Theodor ja in der Tat wieder-
holt dieses Recht geübt, da es zu seiner Zeit keine zweite
selbständige Kirchenprovinz in England gab; daß aber hier
ein Fälscher späterer Zeit am Werke ist, ergibt sich aus
dem unsinnigen Auftrag an den Erzbischof von Canterbury,
für England 'universale concilium’ und 'publicam oecu-
menicamque synodum’ zu versammeln, was doch eine eng-
lische Landessynode nicht war. Daß man aber dem, der
diese Worte geschrieben hat, nicht unrecht tut mit der An-
nahme, er habe die Stellung Canterburys an der Spitze der
ganzen Kirche Englands hervorheben wollen und bei dem
'allgemeinen’ Konzil vermutlich als Gegensatz die Provinzial-
synoden von Canterbury und York, die späteren Konvo-
kationen, vor Augen gehabt2), das wird am besten ersichtlich
aus der Art, wie er die Kirche von Canterbury und im be-
sonderen die Bischofskirche, Christ Church (S. Salvator),
bezeichnet (§ 9):
Theodorum reverentissimum atque sanctissimum archi-
episcopum Cantuariorum sanctae Dei nostri salvatoris
ecclesiae, in qua illis in partibus summi sacerdotii
*) Kine Scheidung der echten und unechten Bestandteile scheint
mir von § 8 an im allgemeinen nicht möglich; auch die Beobachtung
der Art des Satzschlußrhythmus, die neuerdings in ähnlichen Fällen
mit verschiedenem Erfolg als Hilfsmittel der Kritik Dienste geleistet
hat, führt, soviel ich sehe, nicht weiter. — 2) Vgl. Lanfranks 1072
durchgesetzte Forderung (Wilkins a. a. 0. 1325; Boehmer 8.168;
Palaeographical Society, 1. Reihe III, Tafel 170): ‘Ita ut si Cantuari-
ensis archiepiscopus concilium cogere voluerit, ubicunque visum ei
fuerit, Eboracensis archiepiscopus sui praesentiam cum omnibus sibi
subiectis episcopis ad nutum eius exhibeat et eius canonicis dispo-
sitionibus oboediens existat.’
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXXIII. Kan. Abt. II.
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