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Wilhelm Levison,
beschlüsse vorhergegangea und nachgefolgt sind1); auch kann
man vielleicht schon in der Aufforderung der Bischöfe von
Ostia und Porto (§ 3) an den Papst: 'superflua et christianae
conversationi noxia ibidem geri considerata demat et spiri-
tuali medela curet’, eine Vorbereitung und Hindeutung auf
die Bestimmung sehen. Doch vermag ich gerade ihren
Wortlaut sonst nicht zu belegen, sie erscheint in diesem Zu-
sammenhang wenig motiviert, was freilich daran liegen kann,
daß nur Teile der Verhandlungen mitgeteilt werden, andere
gestrichen sind, und so wird man hier vielleicht besser größere
Zurückhaltung üben als bei dem vorhergehenden Abschnitt,
der durch die Auszüge Stephans seine Rechtfertigung erhält,
wenn freilich auch nicht abzusehen ist, welche Absichten ein
Fälscher mit der Einfügung dieser Vorschriften verfolgt
haben könnte — auch sie sehen eher aus wie ein stehen-
gebliebenes Stück der echten Akten.
Dann freilich ist deren Anteil erschöpft; was verbleibt
(§ 8—12), ist zwar ebenfalls nicht ohne deren Benutzung
entstanden, aber doch in großem Umfang verfälscht, wie sich
ja die Unechtheit von § 10 und 12 schon früher ergeben hat.
Echte Bestandteile sind die Worte, mit denen der Papst
(§ 8 = § 2 und Stephan c. 29, 31) und die Bischöfe Andreas
und J ohannes (§ 9 = Stephan c. 29) redend eingeführt werden;
die ursprüngliche Grundlage und Bedeutung der jetzt sinn-
losen Worte (§ 9):
Verum est enim quod vestrae sanctitati iniunctum est
ut apostolica censura,
erkennt man beim Vergleich mit den Worten derselben
Bischöfe in der Vita Wilfridi c. 29 (S. 223):
Verum erga (= secundum) quod nobis est iniunc-
tum ab apostolica vestra censura,
und so mag noch manches für uns nicht mehr als solches
sichtbare Bruchstück der alten Akten in dem vorliegenden
9 Vgl. für das Verbot der Anwesenheit bei Schaustellungen z. B.
die Beschlüsse der römischen Synode von 826 c. 11 (MG. Concilia II 572),
bei denen Werminghoff auf die Canones von Laodicea aus dem 4. Jahr-
hundert c. 54 verweist.