Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (2 (1912))

- Die Akten der römischen Synode von 679.

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Jahrzehnte später Beda ausführlicher in seinem Briefe an
Egbert von York dargelegt hat, daß ein Bischof 'maiorem
populi partem, quam ulla ratione per totum anni spatium
peragrare praedicando aut circuire valuerit’, nicht auf sich
nehmen solle.1) Der Beschluß entsprach also in gewissen
Grenzen dem Streben Theodors nach Vermehrung der Diö-
zesen2); er mißbilligte nur die gewaltsame Durchführung
gegenüber Wilfrid und verlangte darum dessen Wiederein-
setzung und die Ersetzung der von Theodor geweihten
Bischöfe durch solche, die unter Mitwirkung Wilfrids er-
hoben werden sollten. Die Bestimmung der Akten von 679
und die von Stephan mitgeteilte passen also aufs beste zu-
einander, und wie sich für den Anfang der Akten die Echt-
heit mit der größten Wahrscheinlichkeit dartun ließ, so spricht
nun auch alles dafür, daß man in dem 6. Abschnitte die bei
Stephan erwähnte 'definitio’ zu erkennen hat. Beide Quellen
gehen dann auf Akten derselben Synode vom Oktober 679
zurück, beide unvollständig und sich ergänzend; wenigstens
einen Teil der von Stephan ausgelassenen 'cetera’ darf man
dem Texte Spelmans entnehmen, wobei es dahingestellt
bleiben mag, ob beide sich ganz auf dieselbe Sitzung be-
ziehen — für die Beschlüsse ist dies wohl anzunehmen —
oder sich auf mehr als eine 'actio’ verteilen wie die römi-
schen Akten von 745. Daß die Akten Spelmans aber mit
den von Stephan benutzten zusammengehören, und daß § 1
bis 6 zwar unvollständig und fehlerhaft überliefert, aber im
wesentlichen echt sind, darf man als Ergebnis von ziemlicher
Sicherheit festhalten.
Vermutlich ist auch noch der sich anschließende Ab-
schnitt der Synodalbeschlüsse (§ 7) hinzuzurechnen, der den
Bischöfen und den übrigen Angehörigen des geistlichen
Standes verbietet, Waffen zu führen, Harfenspieler in ihrem
Dienste zu haben und Schaustellungen in ihrer Gegenwart
geschehen zu lassen. Diese Bestimmungen zur Sicherung eines
angemessenen und standesgemäßen Lebenswandels sind nach
Form und Inhalt unbedenklich, wie denn ähnliche Konzilien-

*) Epistola Bedae ad Ecgbertum c. 8 (Plummer I 441 f.). —
*) Vgl. oben 8. 252.

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