Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (2 (1912))

Die Akten der römischen Synode von 679. 269
halten, die zum größten Teil schon in den Jahren 465, 495
und 721 ihren Dienst getan hatten.1) Nicht also die Überein-
stimmung beider Quellen ist es, die zu Bedenken Anlaß
gibt, vielmehr eine Abweichung. Bei Stephan bieten die
Worte Agathos kaum einen Anstoß (denn das barbarische
‘asscriborim’ ist recht zeitgemäß); dagegen stört in den Akten
die Art, wie die Worte ‘Nuper exorta est dissensio’ ganz
gegen die sonstige Redeweise ohne jede Anknüpfung und
Verbindung auftreten, während man die Zugehörigkeit zu
dem vorhergehenden Satze selbst ohne den Vergleich mit
Stephan vermuten möchte. Sie läßt sich hersteilen, sobald
die Worte ‘sit ecclesiasticus status’ gestrichen werden; in
ihnen darf man in der Tat einen ungeschickten späteren
Zusatz erkennen. Wir sahen, daß zwei unechte Abschnitte
(§ 10, 12) sich mit der Entsendung des Archikantors Johannes
nach England beschäftigen, für die Beda als Quelle gedient
hat; Reden des Papstes (§ 8) und der Bischöfe von Ostia
und Porto (§ 9) leiten sie ein. Beda nun bezeichnet in dem-
selben Kapitel, das dort ausgeschrieben worden ist, die Auf-
gabe des Johannes in folgender Weise2):
Ende volens Agatho papa, sicut in aliis provinciis, ita
etiam in Brittania qualis esset status ecclesiae,
quam ab hereticorum contagiis castus, ediscere, hoc ne-
gotium reverentissimo abbati Iohanni Brittaniam destinato
iniunxit.
Hier kehrt also jene zwar sachlich belanglose, aber den
Zusammenhang störende, bei Stephan fehlende Wendung
fast unverändert wieder. Ist die Annahme zu kühn, daß der
in § 10 und 12 tätige Fälscher, von dessen Geschicklichkeit
die Lücke in § 5 nicht allzu große Erwartungen erweckt hat,
den ursprünglichen Text durch einen ungeschickten kleinen
Zusatz erweitert hat, der auf den späteren Teil der von ihm
zurechtgemachten Akten ihm vielleicht angemessen vorzu-
bereiten schien?
In jedem Fall ist die Erweiterung ohne große Bedeutung,
und im übrigen bietet der erste Teil der Verhandlungen
-) Vgl. MG. Concilia II 554 ff., 563 f. — 2) Hist. eccl. IV 16 (18),
Plummer 8. 242.

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