218
Eudolf Köstler,
Send „zum Beweise und zur Entscheidung“ zu kbmmunizieren,
was dieser auch tat.1) Der hier zur Feststellung der Schuld
oder Unschuld eines Mönches eingehaltene Vorgang erinnert
nur zu sehr an die obige, allerdings bei einem anderen Ver-
gehen (Diebstahl) für Mönche vorgeschriebene Bestimmung
des Wormser Konzils in der uns von Regino überlieferten
Fassung.2)
Die Abendmahlsprobe wurde öffentlich, d. h. in der Kirche
vor dem versammelten Volke abgehalten. Das sagt das
Lucceser Ordalgebet ausdrücklich. Daß sie während der
Messe stattgefunden hat3), ist ziemlich naheliegend. Sie be-
stand ja in nichts anderem als in einer Kommunion, die sich
von der üblichen nur durch den Zweck, einen Beweis der
Schuld oder Unschuld zu schaffen, unterschied. Die Kom-
munion der Gläubigen fand aber damals noch regelmäßig
während der Messe nach der des Priesters statt.4)
Aus der Gleichung: Kommunion — Abendmahlsprobe
erklärt sich auch die Tatsache, daß uns für diese kein Ritual
überliefert ist. Es bestand eben gar keines, da es keiner
weiteren Zurüstungen und Weihungen wie bei den sonstigen
Ordalien bedurfte; die Meßliturgie reichte aus, nur mußte
sie einige kleine, dem Zwecke entsprechende Änderungen
erfahren. Aus Kanon 15 des Wormser Konzils (868), wie
ihn Regino, Burchard und Gratian überliefern, kennen wir
bereits den Zusatz: „Corpus Domini sit tibi ad probationem
hodie.“5) Wir werden vielleicht auch Kanon 10 desselben
Konzils hier heranziehen dürfen, obgleich er anscheinend eher
*)*... sanciverunt communi consilio, ut, quia nec convictum nec
etiam confessum experiebantur, ... ab omni suspicione liberrimus red-
deretur, in viciniori synodo (Send), quam omni reverentia dignus Gualo
antistes erga filios ecclesiae celebraret, corporis Christi et san-
guinis illo examine ... a flagitio divulgato publice expiaretur;
... Quique (Gerfredus) in nullo haesitans, Deum sibi et ipsum, quod
percepturus erat, redemptionis pretium in testimonium et iudicium
invocans, fidissime. . . peregit." Synodus Cabilonensis (Sacr. concil.
collectio ed. J. Mansi, XVIII, Venetiis 1773, coi. 127 sq.). — *) Siehe
oben S. 215 f. — 8) Siehe das Beispiel 8. 217*; das gleiche gilt auch
ffir das Reinigungsmittel des Abendmahls, wie aus den meisten auf
8. 217 * angeführten Beispielen erhellt. — *) Vgl. unten S. 226*. —
‘) Vgl. oben 8. 216.