Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

Die deutschen Reichskriegssteuergesetze usw.

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Strafen, deren auch im Frankfurter Gesetz keinerlei Er-
wähnung geschehen sei.1) Um dieselbe Zeit erwies sich der
Kardinal den ihm entgegengebrachten Bedenken zugänglich:
der von ihm angeregte Termin sei zu früh, das Gebiet der
Salzburger Kirchenprovinz und ihrer Einzeldiözesen zu
ausgedehnt, teilweise überdies herrschten Not und Mangel,
so daß manche den von ihm verkündeten Strafen verfallen
möchten. Er ermächtigte deshalb den Erzbischof von
Salzburg und dessen Suffragane, alle irgendwie straffällig
Gewordenen zu absolvieren, ihnen entsprechende Bußen
aufzuerlegen, die Irregularität und Inhabilität zu beheben,
etwaige Interdikte zu widerrufen, vorausgesetzt nur, daß
keine Aufhebung der Strafen gegen Geld oder zeitlichen
Gewinn erfolge, daß aber für etwaige Urkunden allein die
üblichen Gebühren verlangt würden; über jeden Zuwider-
handelnden sollte die Exkommunikation verhängt sein.2)
Man erfährt, daß hierin der Kardinal wenigstens eine der
Bitten des Salzburgers erfüllte, nicht aber die um Auf-
hebung oder Milderung der Strafen und nicht auch die um
Verlängerung des Termins für die Steuerzahlung selbst.
Nach Verlauf eines Monats wurden im Sinne des Kardinals
die Archidiakone der Salzburger Erzdiözese und der übrigen
Diözesen in der Salzburger Kirchenprovinz hinsichtlich der
Geistlichen, die Rektoren der Pfarrkirchen in Rücksicht
auf die Laien unterwiesen: sie sollten absolvieren und dis-
pensieren dürfen, während auch der Erzbischof sich Gleiches
vorbehielt; nur eine Vergütung für die auszufertigenden
Absolutionsbriefe sei statthaft, jeder andere zeitliche Ge-
winn dagegen ziehe die Exkommunikation nach sich.3) Diese
Vollmacht des Erzbischofs Eberhard IV. von Salzburg
(f 1429) wurde sicherlich nicht nur in seiner Erzdiözese und
in der Suffragandiözese Regensburg verbreitet4), wie wenig

x) d. d. 1428 Februar 18; RTA. IX, 8. 117 n. 85.
2) d. d. 1428 Februar 14; F. Palacky, Urkundliche Beiträge zur Ge-
schichte des Hussitenkrieges I, 8.588 n. 500. RTA. IX, 8.117 n. 84 Regest.
3) d. d. 1428 März 18; Andreas von Regensburg, Sämtliche Werke
herausg. von G. Leidinger 8. 453 n. 86. RTA. IX, S. 119 n. 86 Regest.
4) Vgl. Andreas von Regensburg a. a. O. 8. 456 n. 87, 8. 455
n. 86. RTA. IX, 8. 119 n. 87. 88 Regesten.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXXVI. Kan. Abt. V.

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