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Albert Werminghoff,
bis zum 17. Februar die Eintreibung der Steuer in die Wege
hätten leiten können. Um den schweren Bannen und Fönen
des Mandats zu entgehen, wäre Appellation beim Papste
eingelegt worden, nicht aus der Absicht heraus, ihrer Pflicht
untreu zu werden, sunder umme begripes und körte willen
der tijd als vorgerurt is unde zekericheit willen unser zelen
unde ok darumme, dat wi vormiddelst vorlenginghe der tijd
unse diligencien unde vlit to der vorgerurden toschotzinghe
deste vullenkommeliker dön mochten.1) Nicht allein an der
äußersten Peripherie des Reiches äußerte sich der Wider-
spruch. Die Stadt Nürnberg verhehlte ihr Erstaunen über
die Geistlichen nicht, die ihr eine Ankündigung zugehen
ließen, darinnen sie pene benne und singen verslahen, d. h.
mit Exkommunikation und Interdikt drohten, obwohl
solches im „Anschlag“ des Gesetzes nicht vorgesehen wäre.
Sie habe die Pfarrer zu bestimmen gewußt, ihrer Bekannt-
machung hinzuzufügen, daß derartige Warnungen ihnen
vom Kardinal und von den Kurfürsten zugestanden seien.2)
Wenig später bekundete der Erzbischof von Mainz, der
noch zu Ende 1427 den Befehl des Legaten bekannt gemacht
hatte3), daß manche Leute und zumal Laien darüber im
Zweifel seien, ob ein derartig mit kirchlichen Zensuren
ausgegebenes Mandat sie zur Steuerleistung verpflichten
könne. Um die Zahl der Säumigen nicht zu vermehren,
erklärte er, gestützt auf ein Gutachten seiner Räte, die
Indulgenzen des Legaten sollten wohl an Sonn- und Feier-
tagen dem Volke verkündet werden, nicht aber die in Aus-
sicht gestellten Strafen. Die bisher exkommunizierten
Laien seien nicht als solche zu meiden oder zur Anzeige zu
bringen, bis er selbst über weitere Maßnahmen des Kardinals
unterrichtet wäre. Die Laienschaft werde die Steuer aus
freien Stücken lieber zahlen denn aus Furcht vor kirchlichen
>) d. d. 1428 Dezember 29; HTA. IX, 8. 245 n. 203, vgl. ebd. IX,
8. 246 Anm. 2, 8. 247 n. 204.
2) d. d. 1428 Februar 4; RTA. IX, 8. 135 n. 106, vgl. auch den
Bericht von Ulm an Nördlingen d. d. 1428 Januar 22, ebd. IX, 8. 133
n. 105. Über die Haltung der Stadt Braunschweig vgl. RTA. IX, 8. 236
n. 194, 8. 272 § 108 mit Anm. 1. G. Schmidt: Forschungen usw. VI,
S. 181 ff.; über das Verfahren des Göttinger Rates vgl. oben 8. 77 Anm. 1.
3) d. d. 1427 Dez. 11; RTA. IX. 8. 115 n. 80.