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Georg Schreiber,
empfing der Eigenkirchengeistliche von seinem
Kirchherrn in ungemein zahlreichen Fällen die
Terz des Zehnten, aber auch die Terz der Obla-
tionem
Ein hochinteressanter Parallelismus! Wie wenige an-
dere Momente zeigt uns gerade diese Drittelung, wie tief-
gehend eigentlich das Kirchenwesen des germanischen
Kirchenrechts von der profanen Kultur aufgesogen oder,
richtiger ausgedrückt, gestaltet war.
Freilich stieß das Gesetz oder der Rechtsgrundsatz der
germanischen Drittelung auf starke Hemmungen und Wider-
stände, die auf andere Teilungsmaßstäbe drängten. Zu den
letzteren zählte auch die römische Viertelung. Ich habe
diese Drittelung und deren Modifizierung in einer eigenen
Abhandlung näher zu begründen und auszubreiten.1)
Es liegt mir vorläufig nur daran, um einige Aufmerk-
samkeit für den Oblationenstoff zu werben. Darum habe
ich in die vorstehenden Ausführungen einige programma-
tische Bemerkungen über Quellen, Methode und Inhalt der
wie folgt, beschrieben wird: „De molendino, quod est in sclusa pontis
Heldemandi. In territorio et parochia in sclusa vivarii, quod pons Hel-
demandi dicitur, Fulco, abbas sancti Petri Hasmoniensis (Benediktiner
von Hasnon, D. Arras), assensu comitis Theodorici, qui (!) Watanis
iacet molendinum construxit, eo pacto, ut tertia pars comitis esset,
tertiam partem ecclesia Hasmoniensis haberet, tertia pars molendi-
nario cederet.“ Der Parallelismus von Mühlenbann und Pfarrbann
und die rechtliche Kongruenz zwischen dem Dienst des Geistlichen und
des Müllers ist mehrfach (siehe vor allem Stutz, Eigenkirche 8. 28f.;
derselbe, peschichte des kirchlichen Benefizialwesens I 1, Berlin 1898,
8. 91 ff.; Derselbe im Artikel Pfarrei in der Realenzyklopädie von
Herzog-Hauck XV3, S. 242; Derselbe, Kirchenrecht, bei P. v. Holt-
zendorff und J. Köhler, Enzyklopädie der Rechtswissenschaft*,
V. Teil, 8. 307 [„Sein in Messelesen und in sonstigen kirchlichen Ver-
richtungen bestehender Dienst unterschied sich rechtlich in nichts von
dem des herrschaftlichen Müllers oder ackerbauenden Grundholden“],
vgl. aber auch Schreiber, Kurie und Kloster II, 8. 7 Anm. 1) behandelt
worden, doch ist dieses gewichtige Moment der Drittelung bislang noch
nicht beachtet.
x) Vgl. vorläufig Schreiber, Kurie und Kloster II, S. 143; Der-
selbe, Sprachgebrauch des Oblationenwesens, S. 25 Anm. 5, S. 46 Anm. 3,
8. 51 Anm. 2. Siehe auch oben S. 444 Anm. 1, S. 449 Anm. 2, 8. 453
Anm. 1, unten 8. 475 Anm. 1, 8. 479 Anm. 3.