Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

Kirchliches Abgabenwesen bei französischen Eigenkirchen. 441
Man denke nur an die Einführung des Allerseelentages, die
dort statthatte. Also an das statutum sei. Odilonis pro
defunctis1), dessen rechtsgeschiehtliche und wirtschafts-
gesehichtliche Bedeutung merkwürdigerweise noch nirgend-
wo erkannt ist. Weder von den Historikern Sackur2) und
Tomek3), noch von den Liturgikern und Heortologen
A. Franz4), K. A. Kellner5) und Thalhofer-Eisen-
hofer.6)
Diese glänzende und zu allem rechtsbedeutsame Ent-
wicklung kluniazensischer Totenliturgie blieb auf die Söhne
des hl. Odo (f 942) und des hl. Odilo (f 1048) nicht be-
schränkt. An ihr hatten Anteil alle jene großen französi-
schen Mutterklosterverbände, die wie Saint-Victor-de-Mar-
seille, Bec, Mar montier s, Vendome und andere der Stiftung
ßung der kluniazensischen Liturgie dankenswert gearbeitet. Aber gleich-
wohl bleibt hier noch vieles zu tun. Denn Tomek legte sich eine starke
Beschränkung des einschlägigen liturgischen Quellenmaterials auf, da
er nur die consuetudines Cluniacenses fruchtbar machte. Dagegen sind
die reichen Urkundenbestände, die bei A. Bernard et A. Bruel, Recueil
des chartes de l’abbaye de Cluny, Paris 1876 ss., niedergelegt sind, kaum
gestreift. Und doch bieten die hier gesammelten Privaturkunden mit
ihrem kirchlichen Stiftungswesen einen trefflichen Kommentar’zu den
kluniazensischen consuetudines. Weitere Ergänzungen zu diesem im
übrigen bedeutenden Buche siehe in meiner Anzeige in dieser Zeitschrift
XXXII, Kan. Abt. I (1911), S. 356 ff. und besonders 8. 366 ff.
x) Migne, P.L. 142, col. 1037 sqq.
2) Die Cluniazenser in ihrer kirchlichen und allgemeingeschicht-
lichen Wirksamkeit, Halle 1892—1894, II, 8. 475 ff.
3) Studien I, 8. 227 f. 293.
4) Messe im deutschen Mittelalter 8. 227 f. 293.
5) Heortologie3, Freiburg i. Br. 1912, 8. 242f.
®) Liturgik2 I, 8. 766. Man kann nicht sagen, daß Thalhof er -
Eisenhofer und Kellner der Geschichte des Allerseelentages eigentlich
recht nahe getreten sind. Denn beide Autoren (sie geben für die Ein-
führung des Allerseelenfestes das Jahr 998 an) versäumen es, hier Sackur
in Sachen der Entstehungsgeschichte des „festum mortuorum“ oder des
„festum animarum“ (so gern der Sprachgebrauch des 12. Jahrhunderts,
vgl. Lalore, Gart, de Troyes, IV, nr. 88 p. 206, oder Revue hist, et
arch6ol. du Maine III [1878], nr. 9 p. 362. Die interessante Terminologie
des Allerseelenfestes ist bisher noch nirgendwo untersucht) zu befragen,
der seinerseits bereits bemerken konnte (a. a. O., 8. 476): „Es folgt daraus,
daß wir verzichten müssen, ein bestimmtes Jahr zu nennen. Innere
Gründe sprechen freilich für die Einführung Anfang der dreißiger Jahre.“

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