Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

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Albert Werminghoff,

Vorschriften unterworfen haben mochte, — von vornherein
war es ein bedenkliches Zeichen von Schwäche, daß er den
Vorstehern der Anstalten die Entscheidung darüber zuge-
stand, ob er und die Seinen Truppen stellen oder die Steuer
ziahlen wollten. Solche Erlaubnis war ein Präjudiz für die
Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, weil bei Wahl
der Last sicherlich Ablehnung jeglicher Last die unbeab-
sichtigte und doch natürliche Folge war.
Andere und trotzdem zum gleichen Endergebnis füh-
rende Erwägungen lassen sich aus den Bestimmungen des
Kontingents- und des Geldsteuergesetzes hinsichtlich der
Laienbevölkerung des Reiches ab leiten. Die Matrikel nannte
Reichsfürsten, Grafen, Herren und Städte als verpflichtet
zur Stellung von Mannschaften. Den in ihr nicht Aufge-
zählten blieb die Entscheidung, ob sie dasselbe tun oder
den hundertsten Pfennig darbringen wollten. Außer denen,
die sich zur Geldsteuer verpflichtet hatten — ihre Namen
nennt die Liste, die man als Anhang zur Matrikel bezeichnen
darf —, sollten alle übrigen Laien von der Geldabgabe erfaßt
werden, die Grafen, Herren, Ritter und Knechte ihr Ein-
kommen, ihre Hintersassen aber und die Bürger wie Bauern
ihr Vermögen mindern. Man darf gewiß eine das Vermögen
verkleinernde Steuer für empfindlicher ansehen als eine das
Einkommen belastende, und jedenfalls ist unbestreitbar:
das Geldsteuergesetz von 1422 maß die Reichsbevölkerung
mit verschiedenem Maße, indem sie die an Kopfzahl geringere
Schicht der Grafen, Herren, Ritter und Knechte zu einer
Leistung vom Einkommen, die weit größere Schicht ihrer
Hintersassen, der Bürger und der Bauern zu einer solchen
vom Vermögen heranzog. Nur Mitglieder der ersten Schicht
konnten wählen, ob sie Truppen stellen oder ihr Einkommen
verringert sehen wollten, denen der zweiten Schicht war
allein gestattet, eine Bürde auf sich zu nehmen, die nicht
minder das Vermögen des Armen als das des Reichen um
jeweils den hundertsten Teil verringerte, die also den wirt-
schaftlich Schwachen nicht entlastete und an den Stärkeren
nicht entsprechend höhere Anforderungen stellte. Im
Gesetz selbst war sicherlich zum Ausdruck gebracht, daß
die Geldmittel einzig zum Heereszug gegen die Böhmen

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