Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

Die deutschen Reichskriegssteuergesetze usw.

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Kollegiatkirche bepfründet oder Mitglieder eines Kloster-
konventes waren.1) Vielleicht also wurde durch das Gesetz
eine derartige Teilung des Klerus ins Auge gefaßt, daß die
eine Hälfte von der Reichslast nur mittelbar betroffen
wurde, weil sie das Einkommen kirchlicher Anstalten in
erster Linie erfaßte, daß die andere Hälfte aber unmittelbar
zu steuern hatte, weil ihre Angehörigen nicht einen Rückhalt
am Einkommen je einer kirchlichen Anstalt besaßen; die
Mitglieder des Stifts- und Klosterklerus würden demnach
vor denen des Weltklerus eine offensichtliche Bevorzugung
erfahren haben. Wie immer aber der Reichstagsbeschluß
von 1422 die Mannigfaltigkeit des deutschen Klerus seinen

x) Der Wortlaut der Vollmachten Sigmunds (s. oben S. 68. Anm. 2)
gewährt keine völlige Klarheit. Die erste faßt Äbte, Äbtissinnen, Pröpste,
Prälaten, Dekane, Kapitel und andere pfafheit (mit aller pfafheit die dorin
gehören in welichem wesen die sind) im Auge, scheint sich also auf Kol-
legiatkirchen und Klöster zu beschränken; ähnlich die zweite, die nur von
allen preleten ebbten ebtissen spricht. Die erste Vollmacht befiehlt, daß
die aufgezählten Geistlichen den 100. Pfennig geben sollen von allen
iren gulten renten und gef eilen und alle die iren den 100. Pfennig von iren
gutem, sie sind ligund oder farende. Die zweite befiehlt die aufgezählten
Geistfichen auf den 100. Pfennig anzuschlagen von allen iren zinsen
renten nuczen feilen und diensten, während dagegen was dann burger
und gebauren ist von aller irer habe, farund und lygund, den 100. Pfennig
zu entrichten haben. Gleich den Geistlicher! werden hier und dort die
Grafen, Herren, Ritter und Knechte zur Steuerzahlung verpflichtet:
sie zahlen, wie D. Kerler richtig anmerkt (RTA. VIII, S. 174 Anm. 2),
eine einprozentige Einkommensteuer, ihre Angehörigen eine einprozentige
Vermögenssteuer. Wer aber sind die Angehörigen (alle die iren) der
Geistlichen? Sind es die Mitglieder der Kapitel und Konvente oder
sind es laikale Hintersassen auf ihren Besitzungen? Nimmt man eine
Einkommensteuer der kirchlichen Anstalten an, so wird man nicht
auch eine Einkommen- oder Vermögenssteuer ihrer Mitglieder ver-
muten wollen. Das Einfachste wäre, von allen Anstalten und von allen
Sondergeistfichen eine einprozentige Einkommensteuer anzunehmen, sie
aber würde den Klerus insgesamt gegenüber den zu einprozentiger Ver-
mögenssteuer verpflichteten Laien bevorzugen. Diese Vermutung
scheint gestützt zu werden durch die scharfe Gegenüberstellung von
Geistlichen und von Bürgern wie Bauern im Texte der zweiten Voll-
macht, das unten zu besprechende Breve des Papstes erwähnt jedoch
die Ungleichheit der Belastung von Geistlichen. Wir haben deshalb im
Text, mit der nötigen Vorsicht, eine Zweiteilung des Klerus nach Ein-
kommen und nach Vermögen angenommen.

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