Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

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Albert Werminghoff,

Gebrechen sie leidet —, so mochte der Kirchenvorsteher
mit den königlichen Bevollmächtigten darüber verhandeln,
wieviel Truppen seine Anstalt aufbringen sollte oder konnte.
War er dazu nicht zu bewegen, so war ihm anheimgegeben,
seinen und seiner Kirche Reichsdienst mittels der Abgabe
des hundertsten Pfennigs zu leisten. Er trat dann auf die
gleiche Stufe mit denen, die im zweiten Teile der Matrikel
— wenn man will in ihrem Anhänge — als bereit zur Zahlung
der Steuer aufgeführt waren. Mit anderen Worten: die
Stellung von mehr oder weniger Truppen war ebenso in
das Ermessen jedes einzelnen Vorstehers einer Kirche ge-
stellt wie die Entrichtung der Steuer von einem Prozent.
Scheinen diese Erwägungen begründet oder, vorsichtiger
ausgedrückt, noch statthaft, so erheben sich sofort Schwierig-
keiten bei der Frage, ob die Stellung von Truppen bzw.
die Zahlung der Steuer nur die Einkünfte der Anstalt als
solcher schmälern oder ob überdies das jährliche Einkommen
jeder ihr zugehörigen geistlichen Person zum hundertsten
Pfennig herangezogen werden sollte. Waren z. B. Dom-
herren, Stiftsherren, Mönche und Nonnen verpflichtet, von
ihrem Pfründertrag oder von ihrem Vermögen den hun-
dertsten Teil des Wertes abzuliefem, nachdem die Einnahmen
ihrer Kapitel und Konvente durch den Reichsdienst ge-
mindert, die Bezüge demnach der Geistlichen in Mitleiden-
schaft gezogen waren? Sollten nur diejenigen Weltgeist-
lichen ein Prozent ihres Vermögens opfern, die keiner
solchen kirchlichen Genossenschaft angehörten, die den
hundertsten Teil ihres Besitzwertes für sich und für alle ihre
Mitglieder darbrachte, um damit Mannschaften auszurüsten
und zu unterhalten oder der Steuerforderung des hundertsten
Pfennigs zu genügen ? Es fehlt jedes Mittel, diese Fragen
zu lösen. Noch am wahrscheinlichsten dünkt folgende
Vermutung: Stellung von Mannschaft oder dafür ein-
prozentige Einkommensteuer sollte die Leistung aller
Kirchen mit je einer Mehrzahl von Welt- oder Kloster-
geistlichen sein, die dann von jeder weiteren Belastung ihres
Einkommens oder ihres Vermögens freibheben; Abgabe von
einem Prozent des Vermögens dagegen traf die Weltgeist-
lichen in Stadt und Land, die nicht zugleich an einer

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