Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

Die deutschen Reichskriegssteuergesetze usw.

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Die lückenhafte Überlieferung gestattet nur eine unge-
fähre Kenntnis, bis zu welchem Grade das Kontingent- und
das Geldsteuergesetz miteinander verkoppelt waren. Das
Kontingentgesetz, aus der Matrikel von 1422 erschließbar,
weist im ganzen 28 Erzbischöfe und Bischöfe, dazu 24 Äbte
und Pröpste sowie den Meister des Johanniterordens als
zur Stellung von Mannschaft verpflichtet auf.1) Geplant
war sicherlich, alle oder zum mindesten die Mehrzahl der
kirchlichen Anstalten im Reiche zu einer Leistung gleicher
Art, wenn auch nicht zu einer solchen von überall gleichem
Umfang heranzuziehen, also alle kirchlichen Anstalten mit
kollegialer oder konventualer Zusammenfassung der an
ihnen tätigen Angehörigen geistlichen Standes, von der
erzbischöflichen Kirche bis herab zum Kloster jeglichen
Ordens, mochte es ein Manns- oder Frauenkloster sein, ohne
Unterschied ferner der Stellung der kirchlichen Anstalt
innerhalb der gesamtkirchlichen Verfassung, d. h. ohne
Rücksicht auf ihre Unterordnung unter einen Bischof als
Leiter einer Diözese oder unter den Papst als den Schirm-
herrn ihrer Exemtion, ohne Unterschied ihrer Stellung zur
Reichsgewalt oder zu irgendeiner Territorialgewalt in welt-
lichen oder geistlichen Händen, d. h. ohne Rücksicht darauf,
ob ihr Vorsteher zu den Reichsfürsten gehörte, ob er reichs-
unmittelbar oder reichsmittelbar war. Fehlte ihr Name in
der Matrikel — es wird noch darzustellen sein, an wie vielen
x) Nach der Matrikel sollten insgesamt 53 geistliche Würdenträger
(6 Erzbischöfe, 22 Bischöfe, 24 Äbte und Pröpste, der Meister des Jo-
hanniterordens) insgesamt 425 Gleven und 51 Schützen des Gesamt-
anschlags von 1873 Gl., 440 Sch. und 274 Berittenen stellen, etwas
weniger demnach als den 4. Teil aller Gleven und den 8. Teil aller
Schützen; vgl. J. Sieber, a. a. 0. S. 90 und dazu die Tabelle bei K.
Th. von Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte III, 1
(Leipzig 1899), S. 429, die unter Abrechnung von Schützen und Berittenen
die Kurfürsten, darunter auch die drei geistlichen, 15%, die Erzbischöfe
und Bischöfe 13%, die Äbte usw. 3% des Reichsheeres stellen läßt,
die Grafen und Herren aber 10%, die weltlichen Fürsten ohne die welt-
lichen Kurfürsten 17%, die Städte 26%, die Niederlande 16%. Man
darf nicht vergessen, daß zum Entsatz des Karlsteins die Erzbischöfe
von Köln, Mainz und Trier, die bayrischen (?) Bischöfe und die von
Bamberg, Regensburg und Würzburg nochmals mit Gleven und Fuß-
volk veranschlagt waren.

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