Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

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Albert Werminghofl,

hebern der Nürnberger Matrikel fehlte von Haus aus die
Absicht, ihre einzelnen Ansätze zu einer dauernden Grund-
lage der Leistungen für Reichskriege, also auch solcher in
aller Zukunft zu machen. Mochte sie in ihrer Gliederung
nach bestimmten Gruppen der zu Reichsdienst Verpflich-
teten an ältere Vorbilder sich anlehnen oder nicht, jedenfalls
war sie ein Erzeugnis des Augenblicks und für den Augenblick
bestimmt, entbehrte also hinsichtlich des Maßes der Lasten,
die sie jedem aufgezählten Reichsglied auferlegte, jeder
grundsätzlichen Bedeutung. Sie zog zur Stellung von
Truppen alle diejenigen heran, die allein zu ihr sich bereit
erklärt hatten, und bürdete denen eine Geldabgabe auf, die
der Truppenstellung aus irgendwelchem Grunde widerstrebt,
aber der von Sigmund vorgeschlagenen Schätzung durch
alle Dutsche laut1) sich gefügt hatten. Ebendiese „Schat-
zung“ bildete den Inhalt eines umfassenden, leider verlorenen
Gesetzes, dessen Tragweite immerhin aus noch anderen
Überlieferungen sich erkennen läßt. Allem Anscheine nach
bestand es, wenn es überhaupt systematisch gegliedert war,
aus mehreren Abschnitten.2) Ihr erster mochte auf die
solle, ebd. VIII, 8. 165 n. 146, und das Verzeichnis der zur Teilnahme
am täglichen Krieg gegen die böhmischen Ketzer anwesenden Kon-
tingente deutscher Reichsstände 1422 Oktober, ebd. VIII, 8. 178 n. 157.
Zu allem Folgenden vgl. J. Aschbach, Geschichte Kaiser Sigmunds III
(Hamburg 1841), 8.1558. F. vonBezold, a. a. 0.1, S. 888. D. Kerler:
RTA. VIII, 8. 1068. J. Sieber, a. a. 0. passim.
x) Vgl. die Berichte der Straßburger Gesandten 1422 Aug. 9 und 12;
RTA. VIII, 8. 143 n. 132, 8. 146 n. 135.
2) Der Versuch einer Wiederherstellung des Gesetzes — nicht
mehr ist beabsichtigt — stützt sich auf Sigmunds Vollmacht d. d. 1422
September 7, durch die Markgraf Bernhard I. von Baden und Kaspar
von Klingenberg beauftragt werden, in den Bistümern Konstanz, Basel,
Straßburg und Speyer von den im „Anschlag“ (d. h. in der Matrikel)
nicht aufgeführten Geistlichen und Weltlichen die Steuer des 100. Pfen-
nigs zu erheben und, wenn erwünscht, die in jenem Anschlag aus-
gesprochene Verpflichtung zur Stellung von Mannschaft in die Steuer
des 100. Pfennigs umzuwandeln; RTA. VIII, 8. 173 n. 152 (hieraus die
wörtlichen Anführungen in unserem Texte). In gleicher Richtung be-
wegt sich die Vollmacht Sigmunds d. d. 1422 September 9 an seinen
Hofmeister, Graf Ludwig XII. von Dettingen. Mit allen Kurfürsten,
weltlichen und geistlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern,
Knechten und Reichsstädten sei der Beschluß eynes analoges zu einem

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