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Miszellen.
auch selbst mit dem von ihnen Erwählten zu erscheinen relictis sin-
gulis per titulos presbyteris; wie heutzutage nicht alle Pfarrer zur
Diözesansynode einberufen werden (vgl. jetzt Codex iuris canonici can.
358 § 1 n° 6° 7°), damit nicht die Seelsorge leidet, so soll bei jeder
Titelkirche ein Presbyter zurück- und der in Aussicht genommenen Ver-
sammlung fernbleiben. Weiter geben die Unterschriften der genannten
römischen Synoden von 499 und 595, besonders die derersteren, auf welch er
die römischen Presbyter, wie es scheint, ziemlich vollzählig erschienen
waren, während bei letzterer nur ein Teil von ihnen auftrat, für mehrere,
nämlich nicht selten für 2, 499 sogar regelmäßig für 3 Priester den-
selben Titel an. Dieselbe Tatsache erhellt aus den Inschriften, so aus
einer Grabschrift von 8. Pancrazio von 521: a presviteris tituli sanc(ti)
Crisogoni idest Petro priore Crisogono secundo Castello tertio Gaudioso
Quarto vel a Filippo presposito beati martiris Pancrati (!), durch die
sogar eine Vierzahl bezeugt ist. Halten wir damit zusammen, daß in
einer Grabschrift der Katakombe des Hippolytus der darin allein erwähnte
verstorbene Presbyter Urbicus, dem sie gesetzt ist, als presbyter prior
bezeichnet wird (ein primicerius eines Titels begegnet auf einer Inschrift
von 527 aus dem Cömeterium der Commodilla, bei Kirsch 8. 98), so
wird man daraus schließen müssen, daß unter den Mehreren eine ge-
wisse Rang- und Dienstordnung bestand, wenn auch wohl nicht nach dem
Lebens- oder Dienstälter — Urbicus starb schon mit 40 Jahren, war also
kaum Senior im einen oder anderen Sinn — vielmehr etwa so, wie seit
der Reformation unter mehreren Pfarrgeistlichen ein- und derselben
evangelischen Pfarrkirche.* Erst weit später wurde in Rom aus dem
presbiter prior des Titels der Titelpriester schlechthin, der presbyter
cardinalis, und bildete sich der seither im katholischen Kirchenrecht
geltende Satz heraus, daß auf einen Titel (hier im nichtrömischen
Sinn gebraucht!) — Kirche, Kirchenamt immer nur ein Einziger aus-
geweiht beziehungsweise angestellt werden dürfe. Von niederen Kle-
rikern werden als zu bestimmten Titeln gehörig in den Inschriften
namentlich Lektoren überliefert: Olympius lector de Eusebi, Leopardus
lector de Pudentiana, Hilarus lictor (!) tt. Pudentis, Antius lector
de Pallacine (= tit. Marci), Cinnamius Opas lector tituli Fasciolae
(später 88. Nerei et Achillei), Pascentius lector de Fasciola (bei
Kirsch 8.60, 62, 64, 88, 90, 91, die letzten drei aus dem vierten
Jahrhundert); aber auch ein Akolyth wird durch eine aus der Kata-
kombe der hl. Agnes stammende Inschrift aus dem Ende des sechsten oder
dem Anfang des siebenten Jahrhunderts wie zu einer der (kirchlichen)
Regionen, so mit einem der Titel in Beziehung gebracht: Abundantius
acolythus regionis quartae tt. Vestine (bei Kirsch 8. 69, 205). Sehr
kurz geht Kirsch über die Vermögensverwaltung der Titelkirchen
weg. In meiner „Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens“ I, Berlin
4895, die er nicht benützt hat, habe ich S. 42 ff., 46 ff., 313 ff. unter
Berücksichtigung der späteren Entwickelung diese Dinge eingehend
behandelt. Insbesondere ist dort auch can. 6 der römischen Synode
von 502 (Thiel 1. c. p. 691) besprochen, der nicht bloß wie das Ver-