Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (9 (1919))

Reichs- u. kirchenrechtl. Stellung d. Salzburger Eigenbistümer. 185
versammelten Menge wurde die Bulle Alexanders II. zur
Reehtssicherung der neuen Gründung verlesen und erklärt,
darauf wurde in ähnlicher Weise des Königs Urkunde zur
Kenntnis gebracht.1) In dieser „Verlautbarung“ sah man
die höchste Gewähr für die Rechtssicherheit der neuen
Gründung.2) Darauf wurde noch bestimmt, daß die Ur-
kunden des Papstes und des Königs im Archiv der Salz-
burger Kirche auf bewahrt werden sollten.3)
Eine förmliche Stiftungsurkunde des Bistums hat
Gebhard damals nicht ausgestellt4), eine Urkunde über die
dem Bistum zugewiesenen Güter, die Gebhard wahrschein-
lich hat ausfertigen lassen5), ist nicht auf uns gekommen.
Aus den Vergabungen des zweiten Gurker Bischofs6) geht
hervor, daß Gurk die Güter der Hemma besaß, und in
der Besitzbestätigung König Lothars für Gurk 1130
wurden der Gurker Kirche die Güter bestätigt, die Hemma
von ihren Vorfahren ererbt und bei der Begründung der
Gurker Kirche dieser geschenkt habe.7) Ein Sprengel
wurde damals dem neuen Bistum von Gebhard nicht zu-
erteilt.8)

x) Vita Gebehardi archiepiscopi Salisburgensis, M. G. 88. XI,
c. 2, 26 3—10.
2) 0. von Mitis, Studien zum älteren österreichischen Urkunden-
wesen, Heft 1 (1906), 13.
3) Vita Gebeh., 1. c., 2610—li.
4) Mon. Carinth. I, 8. 97, nr. 61a: . . . venit ad memoriam Gurcen-
sem ecclesiam adhuc usque (1131) carere iure ac privilegio dignitatis suae.
6) Mon. Carinth. I, 8. 6. Auf einen urkundlichen Akt bei der Grün-
dung von Gurk scheint mir der Wortlaut der vita Gebhards, siehe Anm. 1,
hinzuweisen in der genauen Angabe des Datums und der Anwesenden.
6) Chronicon Gurcense, M. G. 88. XXIII, 8 21 — 9 5.
7) Mon. Carinth. I, 8. 93, nr. 58; St. 3253.
8) Eine Diözese hat erst Erzbischof Eonrad 1131 dem Bistum
zugewiesen, Mon. Carinth. I, 8. 97, nr. 61 a. Als Grenzen des sehr kleinen
Sprengels wurden festgesetzt: Im Norden die Bergkette, die die Wasser-
scheide zwischen der Metnitz und der Mur bildet, von ihr in südlicher
Richtung über den Ingolsthaler Graben nach St. Georgen im Gurktal,
vgl. dazu Mon. Carinth. I, 8. 98, Abschn. 1, dann die Gurk bis Zwischen-
wässern und der Südostrand des Gebirges gegen das Krappfeld bis
St. Veit als Ostgrenze, im Süden die Glan bis zur Mündung der Fei-
stritz, im Westen die Feistritz aufwärts in nördlicher Richtung bis zur

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