Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (9 (1919))

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Rudolf Schaefer,

depositio und hält die erstere für gegeben, ubi criminis ali-
cujus aut defectus neglectusve intolerabilis sufficienter con-
victus fuerit et Ecclesiam scandalum tolerare non posse,
ipsum reum admonitum illud corrigere non velle deprehen-
sum fuerit.1) Somit bleibt noch ein freier Raum für die
Strafversetzung, die denn auch nächst der Versetzung
mit Zustimmung des Geistlichen am meisten in der Praxis
begegnet. Zusammenfassend sagt Martin Chemnitz2):
„Gleichwie der Beruff und Bestellung der Prediger Gottes
ist, wenn er gleich durch Mittel geschieht und derwegen
nach seiner Instruction geschehen sol, also hat auch Gott
eigendlich Macht, einen Prediger vom Amte zu entsetzen3),
und weil solches geschieht durch Mittel, so muß es auch
aus und nach Gottes Instruction geschehen. Derhalben, so
lange Gott seinen Diener, der mit Treuen lehret, und un-
ärgerlich lebet, in dem Amt haben wil und dulden kan, so
hat die Kirche nicht Macht, einen fremden, nemlich Gottes
Diener, ohne seinen Befehl abzusetzen.4) Wenn er aber ent-
weder mit Lehre oder Leben die Kirche nicht bauet, sondern
ärgert und bricht, so setzet ihn Gott ab . . . und alsdenn
hat die Kirche nicht allein Recht und Macht, sondern ist
schuldig, einen solchen abzusetzen . .. Aber . . . das Ab-
setzen stehet nicht bey einem Stande5) der Kirchen allein.
Derhalben haben die alten Canones mit Fleiß gute Ordnung
gegeben, wie mit dem Handel solle umgegangen werden,
wenn ein Kirchendiener entweder sol seines Amtes entsetzet6)
oder an einen andern Ort sol versetzet werden.“7)
1) Dedeken 1. c. S. 1034.
2) Vgl. sein „Bedencken vom göttlichen und ordentlichen Beruff
rechtschaffener Prediger * eod. vol. I pars III lib. I membr. 1 sectio 1
nr. 24 8. 685 ff.
®) Unter Berufung auf 1. Kön. 2 (ein etwas bedenklicher Schrift-
beweis, denn Salomo beginnt seine Regierung hier mit einer vielleicht
politisch notwendigen, aber daher auf kirchliche Verhältnisse nicht
anzuwendenden Kabinettsjustiz).
*) Soll wohl heißen „einzusetzen“?
5) Die Theorie unterschied 3 Stände: magistratus, clerus, populus.
•) Er zitiert dafür c. 15 qu. 7, die über die Frage handelt: an absque
synodali audientia episcopus valeat sacerdotem damnare ? und c. 7 qu. 1:
utrum vivente episcopo alius possit in eadem ecclesia ordinari?
7) Dedeken 1. c. S. 689.

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