Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (6 (1916))

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Eduard Eichmann,

römischen Rechts zu denken haben. So hat Karl der Kahle
auf dem Reichstage zu Pavia 8761) versprochen, jeden
nach seinem nationalen Recht leben zu lassen. Wichtiger
aber ist die Beschränkung der kaiserlichen Oberhoheit in
Rom, welche durch den Dualismus mit der päpstlichen Ge-
walt gegeben war. Schon 8242) wurde in dem Treueid der
Römer für die Kaiser Ludwig und Lothar ein Vorbehalt
gemacht zugunsten des Papstes: salva fide quam repromisi
domino apostolico. Ebenso schwören die Römer 8983) dem
Kaiser Arnulf salvo honore et lege mea atque fidelitate
domno Formoso papae. In dem Ottonischen Eid Tibi do-
mino muß der König versprechen, in Rom ohne Zustimmung
des Papstes kein Gesetz und keine Anordnung zu treffen,
welche sich auf den Papst und die Römer beziehen sollten.
Daraus allein schon dürfte sich das Interesse des Papstes
an der Leistung des Römereides erklären, welches durch
die Aufnahme desselben in das Krönungszeremoniell dekla-
riert ist.
Welcherart waren nun die „Gewohnheiten“, auf deren
Erhaltung die Römer Gewicht legten? Hierüber gibt wohl
den besten Aufschluß das „pactum“, welches Friedrich I.
1167 mit den Römern geschlossen hat4), um sich ihrer
„fidelitas“ zu versichern. Der Kaiser bestätigt den Senat
und alle rechtmäßigen Besitzungen des römischen Volkes;
er verspricht, die guten Gebräuche der Stadt und die Miet-
und Pachtverträge auf 3 oder 4 Leiber (libellos tertii et
quarti generis) bestehen zu lassen; jene Zölle und Abgaben
im ganzen Reich, auf welche die Römer ein Recht haben,
das plateaticum, portaticum, pedagium, ripaticum dürfen
bei Strafe von 100 Pfund Gold nicht beeinträchtigt oder
aufgehoben werden. Die „cartae tertii generis“, welche in
der Eidformel „bestätigt“ werden und von denen in dem
pactum von 1167 die Rede ist, sind Urkunden über Pacht-

*) MG. Capitul. II100: unicuique competentem legem ac iustitiam
conservabo. Vgl. Constitutio Romana 824 c. 5, ibd. I 323. Widos Wahl-
dekret 889, ibd. II106 und Wahlkapitulation c. 5, ibd. 105. Otto I.
Capitul. Veronense 967 c. 9» MG. Const. I 29.
*) Constitutio Romana, MG. Capitul. I 324. ®) ibd. II123.
*) MG. Const. I 325.

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