Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (3 (1913))

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Erwin Jacobi,

Es ist schon oben gezeigt worden, daß das Recht des
Dekrets ein Verfahren seitens Abwesender oder gegen Ab-
wesende ausdrücklich verwirft, gestützt auf zahlreiche, be-
sonders pseudoisidorische Bestimmungen.1) Dem würde cs
entsprechen, wenn gegen den, der seiner Prozeßpflicht
nicht genügt und vor Gericht nicht erscheint oder sich vor-
zeitig wieder entfernt, nur auf Strafe erkannt, nicht aber
zur Sachverhandlung und Sachentscheidung verschritten würde.
In der Tat sprechen auch die meisten Bestimmungen des
Dekrets, die sich mit der Frage beschäftigen, nur von einer
Exkommunikation oder sonstigen Bestrafung des Säumigen,
sei es des der Ladung vor Gericht nicht folgenden oder sich
vor Urteilserlaß entfernenden Angeklagten, sei es des im
Termin nicht erscheinenden Anklägers2). Gratian selbst
handelt
... de excommunicatis, qui . . . vocati ad sinodum venire
contempserunt . . .3),
und stellt für diejenigen, die der Weisung des Richters zum
Trotz sich vorzeitig wieder entfernen, den Satz auf:
Qui vero ex contumacia iudicibus obtemperaro noluerint,
communione priventur.4)
') 8. o. S. 26:). Vgl. c 1, 5, dict. p. c 5 C II q 8, c 1 § 4 C III q 8,
c 1-4, 6, 8, 9, 11—13, 14. 15, 18. 19, 21 0 III q 9, c 3 C V q 2. Die
überwiegende Mehrzahl dieser Kanones ist preudoisidoriseh. — 2) Vor
allem ist hier C IV q 5 zu erwähnen, in der die Frage, ob der auf
Ladung nicht erschienene Bischof mit Recht exkommuniziert wird,
bejaht und nur der Fall ausgenommen wird, daß er „die statuta ad
causam pervenire non potuit“. Der einzige Beleg ist dem Conc. Carth.IV.
(391) entnommen und spricht die Folge der Exkommunikation nicht allein
für den säumigen Angeklagten, sondern auch für den säumigen Ankläger
aus. Weiter ist auf C V zu verweisen, wo die dampnatio des ab-
wesenden Bischofs wohl auch nur als Exkommunikation aufzufassen
ist. Zweifellos regelt die Bestrafung des reus contumax das angeb-
lich von Silvester stammende Kapitel unbekannter Herkunft mit den
Wartefristen von zweimal 7, zweimal 2 und 1 Tag: c 2 C V q 2 (s. o.
S. 267 Anrq. 1), wie es denn auch von Paucapalea 8. 70 und Ste-
phanus 8. 202 auf die Kontumaz bezogen wird. Auch c 12 C II q 1
(Augustin 401) spricht von der Exkommunikation des contumax. Nicht
nur den vergeblich Geladenen, sondern auch den, der sich vorzeitig
wieder entfernt, bedroht der in c 43 0 XI q aufgenommene Kanon des
Konzils von Tribur (895) mit Exkommunikation. — 3) dict. Gr. p. c 40
6 XI q 3. — *) dict. Gr. p. c 18 C II q 6.

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