Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (3 (1913))

280 Erwin Jacobi,
Prozeßpflieht. Sie ist nur der terminus für den Beginn der
Sachverhandlung:
Litiscontestatio dicitur, quando judex per negotii narra-
tionem et alterius partis responsionem primum causam
audire coeperit.1)
Yor der Litiskontestation werden ausschließlich die der
Sachverhandlung entgegenstehenden dilatorischen Einreden
erledigt2), ein Rechtssatz, den Gratian der Justinianischen
Sammlung entnimmt.3) Von den Wirkungen der Litiskon-
testation finden, gleichfalls im Anschluß an das römische
Recht, die Unterbrechung der Praeskription4) und das Ver-
bot der Veräußerung der res litigiosa Erwähnung, bei welch
letzterem übrigens die Worte Gratian s:
Res vero in litigio posita ante legitimum cognitionis
eventum in nullam omnino debet transferri personam,
nicht einmal erkennen lassen, ob die Unveräußerlichkeit erst
mit der Litiskontestation oder schon in einem früheren Zeit-
punkt eintreten soll.5)
III. Der ebenfalls der Durchführung der Prozeßpflicht
dienende Kalumnieneid wird von Gratian überhaupt nicht,
x) Paucapalea S. 58 zu c 1 C II q 2 und Stephanus 8. 165 zu
c 1 C II q 2, der erste, in wörtlichem Anschluß an C 3, 9, 1 noch ohne
die Worte: „et alterius partis responsionem“, die Stephanus aus C 2,
59, 2 pr. übernimmt. Vgl. auch C 3, 1, 14, 1. — 2) Über diese s. u.
§ 10 8. 286. — b) dict. Gr. p. c 2 C III q 6:
Exceptio fori dilatoria est, atque ideo in inicio litis debet opponi
et probari. Peremptorias autem exceptiones . . . sufficit in inicio litis
contestari.
Vgl. dict. Gr. § 7 p. c 4 C III q 3 und hierzu C 8, 35, 13 und 8. Pau-
capalea 8. 66 zu dict. p. c 2 C III q 6. Stephanus 8.196 ebenda.
— 4) dict. Gr. p. c 15 C XVI q 3 § 4, und über die Herbeiführung einer
Präskriptionsunterbrechung in den Fällen, wo eine Litiskontestation
unmöglich ist, § 5 = C 7, 40, 2, vgl. auch CI, 4, 31. Die Dekretisten
begnügen sich mit Wiederholung dieser Bestimmungen über die von
ihnen als civilis interruptio bezeichnete Unterbrechung der Präskription.
Vgl. Rufinus S.365 1. c. Stephanus 8. 225 1.c. — B) dict. Gr. p. c 49
C XI q 1. Als Beleg wird ein Kanon von Gelasius (592—596) gleichen
Inhalts beigefügt, c 50 1. c. Von den Dekretisten kommentiert nur
Rufinus 8.312 diese Bestimmungen, indem er die res litigiosa in
wörtlichem Anschluß an Nov. 112, 7 definiert und die Strafen, die an
die verbotene Veräußerung geknüpft sind, aus C 8, 36, 5 aufzählt.

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