Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (3 (1913))

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Erwin Jacobi,

positiver Hinsicht wird einerseits die von den afrikani-
schen Synoden des vierten Jahrhunderts ausgebildete1), von
den Päpsten und Synoden der zweiten Hälfte des 9. Jahr-
hunderts übernommene2) Lehre wiederholt3), daß zur Ver-
urteilung eines Bischofs wenigstens4) zwölf, zu der eines
Priesters sechs, zu der eines Diakons drei Bischöfe erforder-
lich seien, gleichzeitig auf die Bestimmung des Concilium
Spalense von 619 verwiesen5), wonach der Bischof einen
Priester nur mit Gehör der Synode verurteilen dürfe, und j
schließlich noch ausdrücklich festgestellt, daß über Kleriker
niederer Ordnung ein Bischof allein, jedoch in praesentia
clericorum suorum, zu Gericht sitzen könne.6) Andrerseits
finden teils bei Beantwortung der Frage nach dem für Straf-
sachen eines Bischofs zuständigen Gericht7), teils ohne diesen
Zusammenhang8) die Kapitel der pseudoisidorischen Sammlung
Aufnahme, nach denen der Metropolit mit der Provinzial-
synode gegen einen Bischof, unter Mitwirkung des zuständigen
Diözesanbischofs ev. auch gegen einen Priester9) verhandelt,
nach denen weiter der unter Anklage gestellte Bischof
jene urteilenden zwölf Bischöfe selbst auswählen darf10),

9 Vgl. Hinschius, Kirchenrecht IV 8. 763 Anm. 8. — 2) Vgl. z. B.
Nikolaus I. 858—867 in c. 39 dist. 50 und im übrigen wegen dieser
Entwicklung Hinschius, Kirchenrecht Y 8. 279 mit Anm. 4 und 5.
— •) c. 3-6 C XV q 7, c 2 C III q 8. — *) c 2 C III q 8. — ») c. 1, 7
C XV q 7. — ®) dict. Gr. p. c 5 C XV q 7, unter geschickter Um-
deutung der Bestimmungen in c 3—5 1. c. Auch diese Lehre ist bereits
von Nikolaus I. vertreten. Vgl. c 8 dist. 21. — ’) cl C III q 8, c 12
0 III q 6, vgl. auch die spanischen Kanones in C VI q 4. — ®) c 4—7
C IX q 3. — ®) C IX q 3, dict. Gr. p. c 3 1. c., c 7 1. c. Vgl. auch
die Dekretale Nikolaus’ I. und den Abschnitt aus der Glossa ordi-
naria zur Apokalypse in c 8, 9 1. c. Rolandus 8. 24 zu 6 IX q 3.
Rufinus 8. 299f. zu 0 IX q 3. Schließlich entscheidet sich hier
Gratian p. c 21 C IX q 3 für eine Art Devolutionsrecht, indem er
dem Metropoliten bei Säumigkeit des Diözesanbischofs ein direktes
Einschreitungsrecht gegen Priester einer Provinzialdiözes zuspricht.
Vgl. auch Rufinus 1. c. — 10) c 1 C III q 3, c 1, 2 C IV q 4. c 4 C XI
q 1, vgl. auch Gratian CIV. Dieses in das Dekret übergegangene
Postulat Pseudoisidors, wonach der angeklagte Bischof die über ihn
zu Gericht sitzenden Bischöfe selbst auswählen bezw. die vom Papst
oder Primaten ausgewählten ablehnen (c 4 C XI q 1) darf, verfolgt
gleichfalls das Hauptziel der Fälscher, die Macht der Bischöfe gegen*

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