Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (3 (1913))

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Erwin Jacobi,

wählen zwischen Sachverlust und Amtsverlust, im Falle
Unterliegens dagegen hat er außer Sachverlust noch Depo-
sition zu erleiden, endlich bei einer kirchlichen Zivilsache
ist das Urteil als nichtig anzusehen und der Kleriker mit
kirchlicher Strafe zu belegen.1)
Auch von den übrigen Dekretisten wird, soweit die
Ausnahmen nicht eingreifen, das Verfahren gegen einen
Kleriker vor dem weltlichen Richten unter Strafe gestellt
und mit der Folge der Nichtigkeit des Urteils bedroht.2)
Anders liegt die Sache, wenn der Kleriker Kläger ist.
Die später so häufig aufgestellte und partikular durch-
gesetzte3) Forderung geistlicher Zuständigkeit auch für diese
Fälle ist im Dekret und bei den ältesten Dekretisten noch gänz-
lich unbekannt. Der auch für das Verhältnis zwischen geist-
licher und weltlicher Gerichtsbarkeit geltende Satz, ut actor
forum rei sequatur4), wird höchstens für die publice peni-
tentes5) durchbrochen:
.. . qui, si civilem causam contra aliquem habuerint, apud
iudicem ecclesiasticum suam debent exercere actionem.6)
Noch weniger kommt natürlich ein Eingreifen des geist-
lichen Gerichts bei Händeln zwischen Laien in Frage7), es
sei denn, daß der Gegenstand des Prozesses die Zuständigkeit
des geistlichen Gerichts begründet, Fälle, in denen Klagen
von Klerikern oder Laien gegen Laien so gut wie Klagen
von Laien oder Kleriker gegen Kleriker vor dem geistlichen
Gericht zu verhandeln sind.
Neben die bisher erörterte Abgrenzung der geistlichen
und weltlichen Gerichtsbarkeit nach dem Stand der als Par-
teien auftretenden Personen tritt nämlich noch die Abgren-

J) Rufinus 8. 309f. zu 0 XI q 1. Vgl. auch Rolandus 8. 79f.
zu 6 XXI q 5. Ihren Abschluß findet diese Entwicklung in cap. 2
X II 1. — 2) Vgl. schon c 6, 10, 11, 42 C XI q 1, ferner Rufinus
8. 308f. zu C XI q 1. Stephanus S. 184 zu c 35 C II q 6. — *) Emil
Friedb erg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts6,
Leipzig 1909, § 99 8. 307 mit Anm. 28. — *) c 15, 16 C XI q 1. Rufi-
nus 8. 253 zu c 33 C II q 6 , 8. 309 zu C XI q 1. — 5) Vgl. über diese
Hinschius a. a. O. V S. 104ff. — 6) Rufinus 8. 309 zu C XI ql
im Anschluß an c 34 C XI q 1, vgl. auch 8.499 zu c 8 C XXXIII q 2
v. litigare. — 7) Vgl. dict. Gr. p. c 47 C XI q 1.

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